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Frage zur Schenkung von Immobilien und möglicher Rückforderung durch das Sozialamt

8. März 2025 09:58 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Mein Vater ist Eigentümer eines Hauses und einer Eigentumswohnung. Wir sind drei Geschwister mit folgenden Wohnsituationen:

- Mein Vater lebt derzeit allein in seinem Haus.
- Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie (Ehemann und zwei Kinder) in der Eigentumswohnung meines Vaters.
- Mein Bruder lebt mit seiner Frau und vier Kindern in einer Mietwohnung.
- Ich wohne mit meiner Familie in einem eigenen Haus.

Aufgrund des zunehmenden Alters meines Vaters und gesundheitlicher Einschränkungen ist geplant, dass meine Schwester mit ihrer Familie im Sommer in sein Haus zieht. Der dafür notwendige Umbau ist bereits im Gange. Gleichzeitig sollen zwei volljährige Söhne meines Bruders in die dann frei werdende Eigentumswohnung meines Vaters einziehen und dort zur Miete wohnen.

Mein Vater möchte seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln. Einvernehmlich haben wir Geschwister mit meinem Vater beschlossen, dass die Eigentumswohnung an meinen Bruder übertragen werden soll, während das Haus jeweils zur Hälfte an meine Schwester und mich gehen soll.

Mein Bruder befürchtet jedoch, dass das Sozialamt im Falle einer späteren Pflegebedürftigkeit meines Vaters die Schenkung der Eigentumswohnung anfechten und zurückfordern könnte.

Meine Fragen betreffen die rechtliche Bewertung von "Eigenbedarf" in folgenden Szenarien:

1. Besteht eine Rückforderungsmöglichkeit durch das Sozialamt, wenn mein Bruder die ihm geschenkte Wohnung selbst bewohnt?
2. Kann das Sozialamt die Schenkung anfechten, wenn stattdessen die volljährigen Söhne meines Bruders (also die Enkel meines Vaters) in der Wohnung leben?
3. Falls sich die Eigentumswohnung weiterhin im Besitz meines Vaters befindet, aber die Söhne meines Bruders diese als Mieter bewohnen, kann das Sozialamt dann den Verkauf der Wohnung verlangen?

Insgesamt stellt sich die Frage, inwieweit dem Wunsch meines Vaters entsprochen werden kann, die Immobilien an uns Kinder zu übertragen, ohne dass eine Rückforderung durch das Sozialamt droht. Wir gehen aktuell davon aus, dass sowohl in der Wohnung als auch im Haus in den nächsten 10-15 Jahren entweder eines der Kinder meines Vaters oder Enkel wohnzt.

8. März 2025 | 12:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

bei der geplanten Übertragung der Immobilien Ihres Vaters auf Sie und Ihre Geschwister ist Vorsicht geboten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche des Sozialamts im Falle einer späteren Pflegebedürftigkeit Ihres Vaters. Gemäß § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch kann vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn dieser für die Pflegekosten aufkommt.

Zu Ihren konkreten Fragen:

1. Rückforderungsmöglichkeit bei Selbstnutzung durch den Beschenkten:

Wenn Ihr Bruder die ihm geschenkte Eigentumswohnung selbst bewohnt, kann das Sozialamt dennoch die Schenkung rückfordern, sollte Ihr Vater pflegebedürftig werden und die Kosten nicht selbst tragen können. Die Tatsache, dass der Beschenkte die Immobilie selbst nutzt, schützt nicht vor einer solchen Rückforderung. Allerdings kann Ihr Bruder die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er die erforderlichen Beträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ihres Vaters zahlt (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Zahlungen sind jedoch auf den Wert der Schenkung begrenzt.

2. Rückforderungsmöglichkeit bei Nutzung durch die Enkel:

Sollten die volljährigen Söhne Ihres Bruders (die Enkel Ihres Vaters) die Wohnung bewohnen, ändert dies nichts an der Rückforderungsmöglichkeit des Sozialamts. Entscheidend ist die Schenkung an Ihren Bruder und nicht die tatsächliche Nutzung durch Dritte. Auch in diesem Fall kann das Sozialamt die Schenkung rückfordern, wenn Ihr Vater seinen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. Ihr Bruder hätte jedoch die Möglichkeit, die Rückforderung durch entsprechende Zahlungen abzuwenden, wie zuvor beschrieben.

3. Verkauf der Wohnung bei fortbestehendem Eigentum des Vaters:

Bleibt die Eigentumswohnung im Besitz Ihres Vaters und ziehen die Söhne Ihres Bruders als Mieter ein, könnte das Sozialamt im Pflegefall Ihres Vaters verlangen, dass die Immobilie zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt wird. Dies könnte den Verkauf der Wohnung bedeuten, sofern die Mieteinnahmen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Allerdings sind dabei auch die Rechte der Mieter zu berücksichtigen, und ein Verkauf wäre nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Mieterschutzbestimmungen möglich.

Empfehlungen zur Vermeidung von Rückforderungen:

Frühzeitige Schenkung: Eine Möglichkeit, Rückforderungen zu vermeiden, besteht darin, die Schenkung frühzeitig vorzunehmen. Gemäß § 529 Abs. 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.

Vereinbarung von Gegenleistungen: Durch die Vereinbarung von Gegenleistungen, wie etwa Pflegeverpflichtungen oder Wohnrechten, kann die Schenkung als "gemischte Schenkung" betrachtet werden, was die Rückforderungsmöglichkeiten beeinflussen kann. Es ist jedoch wichtig, solche Vereinbarungen klar und rechtssicher zu gestalten.

Abschließend ist zu betonen, dass jede Vermögensübertragung individuell betrachtet werden muss. Es empfiehlt sich daher, eine detaillierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Vorgehensweise für Ihre Familie zu ermitteln und mögliche Risiken zu minimieren.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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