Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Ehefrau hat ihrem Ehemann also eine Vollmacht für den Abschluss gewisser Rechtsgeschäfte gem. § 167 BGB erteilt.
Ein eventueller Vertragsabschluss zwischen dem Ehemann als Käufer auf der einen Seite und dem Ehemann als von der Ehefrau bevollmächtigten Verkäufer auf der anderen Seite funktioniert erst dann, wenn in der Vollmacht auch die Vornahme eines sogenannten Insichgeschäftes gem. § 181 BGB erlaubt wurde.
Denn grundsätzlich ist ein solches Geschäft, bei dem dann eigentlich nur der Ehemann handelt – dies aber eben für zwei verschiedene Personen, verboten und nur mit ausdrücklicher Gestattung erlaubt.
Auf diese Regelung hin ist die Vollmacht daher zu überprüfen.
Sollte das Insichgeschäft also erlaubt sein, könnte der Ehemann theoretisch das beschriebene Geschäft vornehmen.
Die Vollmacht kann aber von der Ehefrau jederzeit gem. § 168 BGB widerrufen werden.
Der Widerruf hat in der Form zu erfolgen, in der die Vollmacht auch erklärt wurde.
Die Vollmachturkunde sollte dafür vom Ehemann zurückgefordert werden. Wurde das Bestehen der Vollmacht einem Dritten gegenüber kundgetan, so muss auch dieser über den Entzug der Vollmacht informiert werden.
An diesen Ausführungen ändert sich auch nichts, wenn die Frau den Mann verlässt. Die Frage hat insofern mit den familienrechtlichen Aspekten nichts zu tun. Eine andere Frage wäre es, wem das Wohnen in der Wohnung ab der Trennung zusteht. Dies würde gem. § 3 AusrVO der Ehefrau als dinglich berechtigte zustehen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Diese Antwort ist vom 01.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo,
danke für Ihre Antwort.
Die Vollmacht schließt § 181 BGB aus, da hat der Notar also mitgedacht.
Ihrer Antwort entnehme ich, daß dann also - soweit die Vollmacht nicht widerrufen wird - der Ehemann die Wohnung in jedem Fall an sich selbst veräußern kann und dies von der Frau auch nicht angefochten werden kann.
Die von Ihnen noch aufgeworfene Frage, wem das Wohnen in der Wohnung ab der Trennung zusteht: Kann die Ehefrau unbeschränkt wohnen bleiben? Dies würde ja die Wohnung quasi entwerten. Oder nur vorübergehend, bis sie eine neue Bleibe gefunden hat?
Würde sich an der Antwort etwas ändern, wenn im Grundbuch ein persönliches Wohnrecht für den Ehemann eingetragen ist?
Danke für die Beantrotung der einmaligen Nachfrage!
Sehr geehrter Fragesteller,
solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde kann der Ehemann an sich selbst veräußern, ja.
Die Rechtsfolge bzgl. des Wohnrechtes bleibt solange bestehen, bis scheidungsrechtlich endgültige Vereinbarungen getroffen wurden. Also entweder bis das Scheidungsurteil ergangen ist oder bis in einem entsprechenden Vertrag von den Ehepartnern dahingehende Regelungen getroffen wurden.
Die Eintragung eines Wohnrechtes im Grundbuch würde die Situation dann wiederum ändern. Denn dann wäre der Mann der dinglich (sachenrechtlich) Berechtigte und ihm würde dann im Grundsatz das Wohnrecht zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow