Sehr geehrte/r Fragesteller/in
der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass dem mittelbar Beschenkten die volle Abschreibung zusteht und hier aufgrund der Schenkung keine Abzüge vorzunehmen sind (Urteil vom 04. Oktober 2016, IX R 26/15):
Zitat:Leitsätze
1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.
2. Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen.
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Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden (ebenso Schmidt/ Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 6 Rz 134; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2002 16 K 4405/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 603, rechtskräftig betreffend eine Sachverhaltsgestaltung, in der dem Steuerpflichtigen lediglich ein Teil der Herstellungskosten für eine später vermietete Eigentumswohnung im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet worden ist).
Der Hintergrund ist, dass Ihre Mutter die Wohnung ja auch vorher hätte (anteilig) kaufen können und erst dann an Sie weiterverschenken können. Nach § 11d der Einkommenssteuerdurchführungverordnung muss der Beschenkte die AfA des Schenkers weiterführen. Der Bundesfinanzhof hat dabei klargestellt, dass es dann keinen Unterschied machen kann, ob die Immobilie direkt verschenkt wird oder das Geld für die Anschaffung oder es sich um eine gemischte Schenkung handelt.
Sie können also die volle AfA geltend machen und müssen hier aufgrund der Schenkung keinen Abzug vornehmen. Aufgrund der zu erwartenden Inflation sollten Sie eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, nach der doch eine Erhöhung möglich ist. Ansonsten laufen Sie auf längere Sicht Gefahr dann doch zu weit unter die ortübliche Vergleichsmiete zu kommen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke