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Eingeräumtes Wohnrecht – Steuerliche Auswirkung

| 25. Januar 2022 19:41 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


20:51

Letztes Jahr habe ich (alleiniger Sohn) die Wohnung, die meine Mutter gemietet hat, für 141.000€ gekauft.

Meine Mutter hat als Schenkung 55.000€ beigesteuert. Diese Schenkung wurde auch im notariellen Kaufvertrag als mittelbare Grundstücksschenkung festgehalten. Ebenso wurde ihr ein dingliches Wohnrecht auf Lebenszeit im Kaufvertrag eingeräumt, welches im Grundbuch eingetragen wurde.

Zudem wurde festgehalten, dass zwischen mir und meiner Mutter ein Mietvertrag über 330€ Grundmiete + Nebenkosten geschlossen wird. Eine spätere Erhöhung der Grundmiete ist ausgeschlossen. Einen entsprechenden Mietvertrag haben meine Mutter und ich geschlossen und meine Mutter überweißt jeden Monat die Miete auf mein Mietkonto.

Die Höhe der Miete haben wir so gewählt, dass die Warmmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (+Puffer) beträgt, um Abschreibungen und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung bei mir als Eigentümer steuerlich geltend machen zu können.

Nun zu meiner Frage. Könnte es vor dem Hintergrund der Schenkung sowie des dinglichen Wohnungsrechtes zu Problemen kommen die Abschreibungen und Werbungskosten der Wohnung steuerlich geltend zu machen?
Sind ansonsten steuerliche Auswirkungen bei der Ausgestaltung des Vertrages zu erwarten?

Vielen Dank im Voraus!

25. Januar 2022 | 20:13

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in

der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass dem mittelbar Beschenkten die volle Abschreibung zusteht und hier aufgrund der Schenkung keine Abzüge vorzunehmen sind (Urteil vom 04. Oktober 2016, IX R 26/15):

Zitat:
Leitsätze
1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

2. Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen.

........
Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden (ebenso Schmidt/ Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 6 Rz 134; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2002 16 K 4405/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 603, rechtskräftig betreffend eine Sachverhaltsgestaltung, in der dem Steuerpflichtigen lediglich ein Teil der Herstellungskosten für eine später vermietete Eigentumswohnung im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet worden ist).


Der Hintergrund ist, dass Ihre Mutter die Wohnung ja auch vorher hätte (anteilig) kaufen können und erst dann an Sie weiterverschenken können. Nach § 11d der Einkommenssteuerdurchführungverordnung muss der Beschenkte die AfA des Schenkers weiterführen. Der Bundesfinanzhof hat dabei klargestellt, dass es dann keinen Unterschied machen kann, ob die Immobilie direkt verschenkt wird oder das Geld für die Anschaffung oder es sich um eine gemischte Schenkung handelt.

Sie können also die volle AfA geltend machen und müssen hier aufgrund der Schenkung keinen Abzug vornehmen. Aufgrund der zu erwartenden Inflation sollten Sie eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, nach der doch eine Erhöhung möglich ist. Ansonsten laufen Sie auf längere Sicht Gefahr dann doch zu weit unter die ortübliche Vergleichsmiete zu kommen.


Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2022 | 20:33

Hallo Herr Frick,

vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort!
Das vereinbarte dingliche Wohnrecht hat somit auch keinen Einfluss auf eine Geltendmachung der AfA, korrekt?

Vielen Dank & ebenfalls einen schönen Abend!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2022 | 20:51

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da das Wohnrecht mit einer Zahlung verbunden ist und diese eine Entgelt darstellt ist hier die AfA zulässig, siehe Bundesministerium der Finanzen vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1184), IV C 1 – S 2253/07/10004 – 2013/0822518 zur
Einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

Zitat:

c) Behandlung beim Eigentümer
Beim Eigentümer ist das für die Einräumung eines Nutzungsrechts gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Rz. 14 bis 17, 23 bis 25, 28 bis 31 entsprechend.

Nutzt der Berechtigte eine ihm unentgeltlich überlassene Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude nicht in Anspruch nehmen, soweit sie auf den Gebäudeteil entfallen, auf den sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen.

Randziffer 28:
bb) Behandlung beim Eigentümer
Beim Eigentümer ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob beim Nießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Bei Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als 5 Jahre können die Einnahmen auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Zahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG).


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2022 | 23:14

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