Hierzu habe ich folgende Frage: Muss ich gemäß unten zitiertem § 16 Ziffer 4 bei Kündigung der Wohnung diese renovieren, bzw. die in Buchstabe c) dargestellte Zahlungsverpflichtung nachkommen? Schönheitsreparaturen entsprechend § 16 Ziffer 4 habe ich in den letzten Jahren hierbei nicht durchgeführt Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, anbei der Auszug aus meinem Mietvertrag: § 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume 4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie Außentüren) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt : bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre Bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben.