Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt verschiedene Ansätze, mit denen Sie mit der Werbefirma eine Reduzierung der Vergütung für die nächsten zwei Jahre verhandeln könnnen, in denen Sie wegen Wegzugs keine Werbeanzeige mehr schalten möchten.
Man könnte zum Einen argumentieren, dass die vierjährige Bindungsdauer eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB
darstellt. Zwar gilt das Verbot einer längeren als zweijährigen Bindung aus § 309 Nr. 9 BGB
für Werk- und Dienstverträge für Sie als Unternehmer ausdrücklich nicht, sondern nur für Verbraudher. Es ist aber dann zu beurteilen, wie hoch die Investitionen des Verwenders für Ihre Aufnahme auf den Werbezettel waren. Wenn die Einrichtung des Druckes so teuer war, dass sich dies nur bei einer Laufzeit von vier Jahren rentiert, wäre die Klausel in Ordnung, anderenfalls ist eine angemessene Frist anzusetzen, die sich nach dem Branchenüblichen richten. Sie könnten z.B. behaupten, dass dieser Aufwand eher gering ist, so dass eine zweijährige Laufzeit für ausreichend ist, die Sie dann gemäß den Vereinbarungen bezüglich der Vertragsbeendigung fristgemäß durch Kündigung beenden können.
Zum Anderen ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB
wirksam in AGB ausgeschlossen werden kann. Diese Kündigungsrecht würde dazu führen, dass die Werbefirma nur noch den entgangenen Gewinn geltend machen kann, von der vereinbarten Vergütung also die Kosten für den Druck und die Verteilung des Flyers (anteilig) abziehen muss.
Für eine Kündigungsmöglichkeit haben sich folgende Gerichte ausgesprochen:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2221
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/23_S_27_10urteil20110112.html
Dagegen ist:
http://www.damm-legal.de/lg-bautzen-vertragslaufzeit-eines-internet-system-vertrags-von-2-jahren-ist-nicht-zu-beanstanden-wenn-vertragspartner-unternehmer-ist-berichtet-von-dr-damm-und-partner
Die Urteile beziehen sich zwar auf Internet-System-Verträge, dürften aber auch auf den bei Ihnen vorliegenden Werkvertrag anwendbar sein.
Sie sollten also zusätzlich vorsorglich gemäß § 649 BGB
kündigen und auch den Zugang durch Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt des Briefes kennt, oder EINWURFEinschreiben (nicht: Übergabeeinschreiben) beweisen.
Das außerordentliche Kündigungsrecht hingegen dürfte nicht greifen, da es letzlich in Ihren Risikobereich fällt, wenn Sie entscheiden, dass Sie Ihren Laden in eine andere Stadt verlegen. Dieses bezieht sich eher auf schwerwiegende Vertragsverletzung durch die Gegenseite.
Allerdings dürften die beiden oben aufgezeigten Ansätze geeignet sein, eine Aufhebung des Vertrags gegen eine Abstandszahlung im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zu verhandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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