Mit freundlichen Grüßen Frage in Kategorie: Recht & Justiz - Vertragsrecht Betreff: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage">§ 313 BGB</a> Einsatz: €30,00 Status: Beantwortet geschrieben am 29.09.2005 09:27:00 Bezüglich der nachfolgenden Antwort von Hr. ... Für die Erben von D, E, F und G stellt dieser Anspruch aber doch wohl ein Recht auf Nutzungsunterlassung und keine Nachlassverbindlichkeit dar (sie müssen ja auch Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen, welches wiederum Nachlaßverbindlichkeiten sind), dass Sie von Ihren Rechtsvorgängern geerbt haben oder??