Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass es sich um einen deutschen gewerblichen Verkäufer handelt.
Frage 1)
Ja, es besteht eine Chance, dass der Händler (Verkäufer) das Auto zurücknehmen muss und Sie Ihren gezahlten Kaufpreis zurückerhalten, nämlich dann, wenn der Oldtimer einen Mangel aufweist.
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
schuldet der Verkäufern Ihnen eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln.
Die Sache (Oldtimer) ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
frei von Sachmängeln, wenn Sie bei Gefahrübergang (spricht bei der Übereignung auf Sie), die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Dies gilt auch für Oldtimer. Dieser sollte frei von Rost sein. Damit gilt eine bestimmte Beschaffenheit als vereinbart, nämlich ein nicht fahrbereiter Oldtimer, der restaurationsbedürftig ist, jedoch frei von Rost.
Sofern sich nunmehr herausstellt, dass der komplette Unterboden durchgerostet ist, weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab.
Es liegt somit ein Sachmangel vor, der Sie zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigt. Ob ein Gewährleistungsausschluss dieser entgegensteht, kann auf Grund mangelnder Angaben im Sachverhalt nicht beurteilt werden.
Da der Oldtimer einen Sachmangel aufweist, können Sie zum einen eine Nacherfüllung durch Reparatur nach § 439 BGB
verlangen. Eine Nachlieferung scheidet auf Grund des individuellen Einzelstücks des Oldtimers aus.
Diesbezüglich müssten Sie dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosen Ablauf der Frist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Gegenseitig erhaltene ist dann jeweils zurückzugewähren, die Rückgabe des Oldtimers Zug um Zug gegen Zahlung des Geldes.
Sie sollten in diesem Fall dem Verkäufer unter Fristsetzung auffordern, den Oldtimer bei Ihnen abzuholen. Dies ist aus haftungsrechtlicher und prozessualer Hinsicht vorteilhaft, da sich der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist in Annahmeverzug befindet.
Sofern eine Nachbesserung auch für den Verkäufer unmöglich ist, oder dieser eine Nachbesserung ernsthaft verweigert oder für diesen Unzumutbar ist, können Sie auch ohne Fristsetzung nach § 437 Nr. 2
i.V.m. §§ 440
, 323
, 326 Abs. 5 BGB
vom Vertrag zurücktreten.
Die Aufbereitung eines Oldtimers dürfte auch für einen Autoverkäufer regelmäßig mit außerordentlich hohen Kosten verbunden sein, so dass hier wohl von einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Verkäufer ausgegangen werden kann, so dass Sie ohne Fristsetzung vom Vertrag bereits zurücktreten können.
Zudem scheint der Verkäufer bereits eine Nachbesserung abgelehnt zu haben.
Sie sollten nunmehr dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären und ihm den Oldtimer zur Abholung anbieten und die Zahlung des Kaufpreises verlangen.
Ich weise darauf hin, dass die Beweislast dafür, dass ein Sachmangel vorliegt bei Ihnen liegt und Sie dies im Bestreitensfall nachweisen müssen.
Frage 2)
Grundsätzlich können Sie neben dem Rücktritt vom Vertrag auch Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3
, 440
, 280
, 281
, 283
und 311 a BGB
geltend machen, oder nach § 284 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Damit sind dann die von Ihnen gezahlten Kosten, die Sie im Hinblick auf eine mangelfreie Sache getätigt haben, zu ersetzen.
Frage 3)
Fristen sind bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in der Regel nicht zu beachten.
Sie sollten den Mangel natürlich unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Verkäufer mitteilen und zur Nachbesserung auffordern. Sofern dieser eine Nacherfüllung ablehnt, sollten Sie umgehend den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Zu beachten ist allenfalls die Verjährungsfrist der Mängelansprüche nach § 438 BGB
, welche 2 Jahre beträgt und mit der Übergabe der Sache auf Sie zu laufen beginnt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Könnten Sie noch bitte kurz auf den Vertragszusatz "in komplettem Zustand" eingehen? Ist es hier so, dass ein Mangel vorliegt, wenn bestimmte Teile fehlen?
Wenn ich vom Vertrag zurücktrete: Geht das per E-Mail?
Danke vorab.
Viele Grüße
Ruinenbesitzer
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sofern der Oldtimer im kompletten Zustand verkauft werden sollte, liegt in der Tat ein Mangel vor, zumindest dann, wenn wesentliche Bauteile des Oldtimers fehlen.
Beim Fehlen von vereinzelten Schrauben liegt kein Mangel vor. Sollten aber Karrosserieteile fehlen oder Teile die für dieses Fahrzeug charakteristisch sind, liegt ein Mangel bei Fehlen dieser Teile vor.
Grundsätzlich können Sie auch per elektronischer Form per Email vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich empfehle jedoch auch auf Grund des besseren Nachweises die Rücktrittserklärung per Einschreiben zu erklären, zumal für die elektronische Form meist eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetzt verlangt wird, um eine zweifelsfreie Identitätszuordnung zu ermöglichen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt