Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Maßgeblich ist für Sie zunächst § 246 StGB:
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Sollten Sie tatsächlich wegen Unterschlagung verurteilt werden, so drohen Ihnen also eine Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung oder eine Geldstrafe.
Wie genau das Urteil im Falle einer Verurteilung aussehen würde, kann hier nicht seriös vorausgesagt werden, da dies zum einen Richterentscheidung ist und es zum anderen auch maßgeblich auf den Verlauf der Hauptverhandlung, heißt auch auf die Aussagen der geladenen Zeugen usw. ankommen wird. Da Sie aber bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und vermutlich auch vorbestraft sind, halte ich es für durchaus möglich, dass es im Falle einer Verurteilung nicht mehr bei einer Geldstrafe bleiben wird, sondern Ihnen auch realistisch eine Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung drohen könnte.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen dringend, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger vor Ort zu wenden und diesen mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen. In solch einer schwierigen und für Sie existentiellen Situation sollten Sie nicht auf einen Rechtsbeistand verzichten! Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen die Hauptverhandlung bzw Ihre Verteidigung vorbereiten. Auch, wenn die Hauptverhandlung schon im Januar stattfinden soll, können Sie sich selbstverständlich noch an einen Rechtsanwalt wenden. Sie sollten hier aber keine Zeit mehr verlieren und schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen, denn dieser muss ja wie bereits erwähnt erst einmal Akteneinsicht nehmen und sich mit den Umständen des Falles vertraut machen, um Sie verteidigen zu können. Ich rate Ihnen also nochmals, am besten gleich morgen Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen.
Ich sehe zurzeit für Sie keine anderen Möglichkeiten zu handeln als schnellstmöglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Ein Anwalt wird Ihnen auch nochmals erklären, dass Sie selbst als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht dazu verpflichtet sind sich selbst zu belasten. Sie können also die Aussage verweigern. Ihre Frau hat als Ihre Ehefrau ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht. Davon muss Sie natürlich nicht Gebrauch machen, alles, was Sie an entlastenden Aussagen vorbringen kann, sollte Sie natürlich auch vor Gericht vortragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass Ihre Frau als Zeugin, wenn Sie denn aussagen möchte, unbedingt die Wahrheit sagen muss- andernfalls macht Sie sich strafbar. Sollte Ihre Frau von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, so darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
Wem der Richter hier "mehr Glauben schenken wird", kann wie bereits erwähnt nicht seriös vorausgesagt werden, denn zum einen gilt die freie Beweiswürdigung, zum anderen ist zum jetzigen Zeitpunkt ja nicht klar, was genau die geladenen Zeugen aussagen werden. Prinzipiell gilt natürlich: Im Zweifel für den Angeklagten. Der Richter muss von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. In diesem Fall wird vermutlich Aussage gegen Aussage stehen, und darauf wird ein erfahrener Strafverteidiger auch abstellen. Im Strafverfahren muss Ihnen die Tat nachgewiesen werden, wobei eine Zeugenaussage als Beweis dient und Sie auch ohne weiteren Beweis (Auffinden der Kamera bei Ihnen usw.) verurteilt werden können, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangen sollte, dass der Vermieter der Kamera die Wahrheit sagt. Ein guter Strafverteidiger wird aber wie bereits erwähnt darauf abzustellen versuchen, dass letztendlich Aussage gegen Aussage steht und somit kein hinreichender Beweis gegeben ist. Ich sehe also durchaus die theoretische Möglichkeit, dass Sie aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden, weise Sie aber nochmals darauf hin, dass Sie hier unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen sollten!
Ich erlaube mir die Einschätzung, dass es mich ein wenig verwundert, dass die Staatsanwaltschaft hier offenbar Anklage erhoben hat und hier anscheinend nur zwei einer widersprechende Zeugen ermitteln konnte. Eigentlich ist dies recht wenig um vor dem Hintergrund Anklage zu erheben. Es erscheint mir deswegen möglich bis wahrscheinlich, dass sich hier unter Umständen bei den Ermittlungen auch weitere Punkte ergeben haben, die gegen Sie sprechen. Sollte es also hier doch noch etwas geben, was Sie belasten könnte, so sollten Sie dies Ihrem Strafverteidiger auch ehrlich sagen, denn dieser wird nicht viel für Sie tun können, wenn er erst in der Hauptverhandlung von Aspekten erfährt, die man ihm vorher verschwiegen hat.
Meiner Einschätzung nach müssen Sie die 2 zusätzlichen Miettage bezahlen, auch wenn Sie die Kamera vielleicht nicht genutzt haben. Bedenken Sie bitte, dass dem Vermieter die Kamera in diesen 2 Tagen auch nicht für den eigenen Gebrauch oder für eine anderweitige Vermietung zur Verfügung gestanden hat. Sie haben den Vermieter um eine Verlängerung der Mietdauer gebeten und dieser hat dem stattgegeben. Sofern hier nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass für diese beiden zusätzlichen Tage keine Miete zu entrichten ist, dürfte sich das Mietverhältnis zu den vorher abgesprochenen Mietkonditionen verlängert haben. Wenn Sie hier nicht bezahlen, könnte Ihnen zusätzlich noch eine Strafanzeige wegen Betrugs drohen. Ich würde Ihnen in Ihrer ohnehin schon problematischen Situation raten, es darauf keinesfalls mehr ankommen zu lassen und umgehend die noch offene Rechnung zu begleichen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir den Hinweis, dass die hier ausgelobten 50 Euro für die anwaltliche Beratung sofort zu entrichten sind, um weitere Betrugsdelikte zu vermeiden.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt