Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verrechnung des Kautionsguthaben mit noch ausstehenden Forderungen ist möglich.
Da Sie hier "nur" die Hälfte der Mietminderung akzeptiert haben, ist hinsichtlich des Differenzbetrages dann die von Ihnen beabsichtigte Verrechnung zulässig.
Erforderlich ist aber noch, dass Sie die Mieter zur Begleichung Ihrer Forderung schriftlich unter Fristsetzung auffordern. In dieser Aufforderung können Sie dann aber schon die Verrechnung ankündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Danke, folgende Fragen wurden für mich nicht klar beantwortet.:
Bis wann muss ich die Forderung der Mietminderung fordern ?
Zu meiner Frage, dass es im Internet dazu die Meinung gibt, dass nur unstrittige Forderungen verrechnet werden dürfen, bitte ich noch um Konkretixierung und den genauen Paragraphen
Die Mieter akzeptieren keinerlei Abzug der Mietminderung und bestehen auf die gesamte Mietminderung, ist trotzdem Verrechnung möglich ?
Meine Nachfrage zum Waschbecken hätte ich gerne noch beantwortet, bitte sagen sie mir, ob hier die Kosten des Waschbeckens und das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden darf.
wie sieht es im Falle einer Klage aus, kann der Mieter die Verrechnung ablehnen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
natürlich kann der Mieter die Verrechnung ablehnen, nur müsste er dann auf Zahlung der Kaution klagen; Sie werden dann darlegen müssen, dass die geltend gemachten Kosten entstanden sind, was nach Ihrer Darstellung nicht schwer sein wird.
Eine Ausschließung oder Beschränkung des Rechtes zur Aufrechnung nicht nach § 556b BGB
unzulässig, wobei diese Klausel auch für Forderungen des Vermieters gilt.
Ihre Ersatzanspräche verjähren nach § 548 BGB
innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe de Mietsache. Aber auch, wenn es zu einer Verjährung gekommen sein sollte, können Sie nun gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einer verjährten Ersatzforderung erklären, was sich aus § 215 BGB
ergibt.
Beim Waschbecken werden Sie, je nach Alter, einen gewissen Abzug Neu-für-Alt vornehmen müssen, den ich so nicht berechnen kann. Ob die 90,00 EUR der Höhe nach gerechtfertigt sind, wird schlimmstenfalls dann ein Sachverständigen feststellen müssen.
Auch im Klageverfahren kann die Aufrechnung vorgetragen werden und wird dann vom Gericht - unabhängig vom Einverständnis einer Partei - berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle