Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind. 5.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder einer späteren Vornahme länger zurückliegen als: bei Küche, Bad bei allen anderen Räumen 6 Monate mit 20 % 6 Monate mit 10 % 10 Monate mit 30 % 12 Monate mit 20 % 14 Monate mit 40 % 18 Monate mit 30 % 18 Monate mit 50 % 24 Monate mit 40 % 22 Monate mit 60 % 30 Monate mit 50 % 26 Monate mit 70 % 36 Monate mit 60 % 30 Monate mit 80 % 42 Monate mit 70 % 34 Monate mit 90 % 48 Monate mit 80 % 54 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang des Kostenvoranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt. ... Erfüllt das Schreiben der Hausverwaltung vom 01.12.2006 (bzw. das Telefongespräch vom 08.01.2007) bereits den Tatbestand des versuchten Betruges gemäß § 263 (1) und (2) StGB?