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Ermittlung Unterhaltsbedarf für volljährigen Azubi

| 8. August 2007 13:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Mein 19-jähriger Sohn ist im 2. Ausbildungsjahr beschäftigt und wohnt im Einzugsbereich des OLG Hamm im Haushalt seiner Mutter. Sein Jahres-Netto Gehalt betrug im Jahr 2006 rund 8.100 EUR.

Bei der Ermittlung seines Unterhaltbedarfs habe ich die Pauschale für seine beruflichen Aufwendungen in Höhe von 90 EUR berücksichtigt. Nach Auffassung des Jugendamtes, welches meinen Sohn beraten hat, soll der berufliche Fahrtaufwand jedoch spitz ermittelt werden.

Wohn- und Ausbildungs/Berufsschulort liegen ca. 30 km auseinander. Daneben besucht mein Sohn seit dem 2. Ausbildungsjahr eine Schule, auf dem er sein Fach-Abi (freiwillig + außerhalb der Ausbildungszeit) nachholt. Für alle Fahrten zusammen ergeben sich monatl. rund 1300 km, die mit 24 Cent multipliziert, mehr als 300 EUR erhöhten Aufwand darstellen.

Ist es richtig, dass ich für "zwei Ausbildungen" die Fahrtkosten übernehmen soll? Und sind die 30 KM Entfernung Grund genug, die Pauschalregelung für beruflichen Aufwand zu kippen?

Vielen Dank für Antwort + freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal werden Sie nicht verpflichtet sein, die Ihrem Sohn durch den Besuch einer Schule zum Erwerb des Fachabiturs entstehenden Kosten mitzutragen. Ihr Sohn hat bereits einen Schulabschluss, Sie sind nicht verpflichtet, nun mehr als eine hieran anschließende Berufsausbildung zu finanzieren. Allenfalls dann, wenn es sehr schwerwiegende Gründe dafür gibt, dass Ihr Sohn das Fachabitur erwerben muss, z.B. weil er sonst seine Ausbildung nicht abschließen könnte, könnte man darüber nachdenken, dass Sie ganz ausnahmsweise die entsprechenden Kosten mittragen müssten. Dies müsste Ihr Sohn jedoch darlegen, was ihm nicht gelingen dürfte.

Was die Fahrtkosten für die Ausbildung anbetrifft, so dürfte Ihr Sohn berechtigt sein, die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten als Ausbildungsaufwand geltend zu machen. Die Pauschale von 85,00 EUR ist nach Ziffer 10.2.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm lediglich "in der Regel" anzusetzen. Nach der BGH-Rechtsprechung ist dies so zu verstehen, dass von diesem Richtwert abzusehen ist, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Abweichung bedingen. Da in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsort sehr groß ist, ist eher davon auszugehen, dass eine Anrechnung des tatsächlichen Betrags erfolgen muss. Etwas anderes würde dann gelten, wenn Ihr Sohn die Fahrten auch mit einem Jobticket oder in sonstiger günstigerer Form - z.B. in Fahrgemeinschaften - absolvieren könnte und der Ansatz einer Kilometerpauschale damit unzutreffend wäre.

Was die berufsbedingten Mehraufwendungen anbetrifft, ist zusätzlich noch zu überlegen, ob Sie diese allein schultern müssen oder ob die Mutter Ihres Sohnes sie nicht anteilig übernehmen muss. Da Ihr Sohn bereits volljährig ist, ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig, so dass möglicherweise ein Teil der Fahrtkosten auf die Mutter entfiele.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sie sollten in dieser Angelegenheit aus meiner Sicht einen Rechtsanwalt vor Ort kontaktieren, dem Sie Ihren Fall eingehend schildern können und der Ihnen anschließend definitiv sagen kann, wie die Sachlage zu beurteilen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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