Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Instandsetzungsarbeiten stellen allein die Arbeiten dar, die zur Reparatur von bestimmten zerschlissenen oder beschädigten Gegenständen des Mietobjektes notwendig sind, ohne das deren Beschädigung durch Zeitablauf oder regelmäßige Nutzung verursacht würde.
2.Bei der Vertragsgestaltung ist stets zwischen einer Individualvereinbarung und einer Formularvereinbarung zu unterscheiden. Letztere stehen unter besonderem Schutz und werden einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB
unterworfen. Sollte in Ihrem Mietvertrag die Klausel bezüglich der Rollläden nicht individuell mit Ihnen ausgehandelt worden sein, habe ich ernste Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Klausel. Denn durch die Übernahme der Reparaturkosten werden Sie mit den Verpflichtungen des Vermieters belastet und kann dies nur – wenn überhaupt - durch eine Individualvereinbarung wirksam erreicht werden.
3.Bei den übrigen Kleinstreparaturen gilt folgendes:
Der Mieter darf nur zum Kostenersatz verpflichtet werden, nicht jedoch dazu, die Reparatur selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Die Klausel darf nur solche Teile der Mietsache betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Schließvorrichtungen an Fenstern, Fensterläden, Türen).
Die Klausel muss einen angemessenen Höchstbetrag für die einzelnen Reparaturen enthalten.
Die Klausel muss einen Höchstbetrag für die Summe der innerhalb eines Jahres vom Mieter zu tragenden Reparaturkosten enthalten.
4.EUR 80,00 für einzelne Reparaturen ist im Rahmen des Zumutbaren, ebenso wie der Maximalbetrag von 8% der jeweiligen Nettojahreskaltmiete.
Ich halte die Forderung für die Reparatur der Rollläden für unbegründet, sofern die Übernahme der Kosten nicht individuell mit Ihnen vereinbart wurde und würde Ihnen daher raten, die Kosten nicht zu übernehmen bzw. auf Ersatz zu klagen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Guten Abend,
zu Ihrem Punkt 1: Demnach stellt die Reparatur des Rollladenmotors keine Instandsetzungsarbeit dar; Als regelmäßig benutzter Gegenstand, richtig?
Was ist es dann?
Was muss ich als Mieter bezahlen? Allgemeine Reparaturen, oder Instangsetzungsarbeiten, oder gar beides? Im besagten Rahmen.
Ihr Punkt 2: Bei der Anmietung wurde lediglich verbal auf §30 ziff5 hingedeutet. Ist dies schon eine Individualvereinbarung?
Beim durchlesen des Vertages las ich Pflege und Wartung dessen; Wie weit läßt sich das vom Vermieter dehnen?
Einige Fragen, ich weiß. Dennoch vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Nach meiner Einschätzung müssen Sie keine Zahlung zur Reparatur des Rollladens leisten, weil die Vereinbarung Sie zu sehr belastet und deshalb unwirksam sein dürfte.
Der Hinweis auf einen Paragraphen ist noch keine Individualvereinbarung. Dafür ist eine konkrete Verhandlung des einzelnen Punktes notwendig!
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin