PKW mit H-Zulassung gekauft
28. Oktober 2014 09:05
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Zusammenfassung:
Im Kaufvertrag zwischen Privaten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, anders bei einem Kauf von einem Unternehmer. Wurde bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht, kann eine Nachbesserung unzumutbar sein gemäß § 440 BGB, so dass der Käufer gleich zurücktreten kann.
Guten Morgen,
ich habe über eine Autobörse einen PKW mit H-Zulassung von Privat angesehen und dann gekauft. Auf kleinere Macken wie Dellen und Kratzer hat mich der Verkäufer hingewiesen. Bei einem über 30 Jahre alten Auto war das auch keine Problem. Es wurden an dem Auto auch einige Reparaturen gemacht. Auch darauf wurde ich hingewiesen. Das Fahrzeug hat TÜV und da es aus Amerika kam musste eine entsprechende TÜV Abnahme gemacht werden. Auch die Verzollung ist ordnungsgemäß gelaufen. Das Auto stand bei einem ortsansässigen Händler, der als langjähriger Freund von dem Verkäufer bezeichnet wurde. Meine Lebensgefährtin war bei der Abwicklung des Kaufes dabei. Sie fragte den Verkäufer konkret ob er Händler sei, was der verneinte. Es wurde dann ein ganz normaler Kaufvertrag privat/privat gemacht und damit wir das Auto gleich mitnehmen konnten sagte der Verkäufer, das er rote Nummernschilder von seinem Bruder aus dem Nachbarort besorgen könne, der dort einen Autohandel hat. So geschah es und als er kam fragte meine Lebensgefährtin nochmals ob Händler sei, was wieder verneint wurde. Wir fuhren 300 km nach Haus und als wir die Rücksendung der Nummernschilder und des Nummernbuches tätigen wollten fiel und die Namensgleichheit und die identische Unterschrift im Nummernbuch und auf dem Kaufvrtrag auf. Ein paar Tage später stellte ich fest das der Tempomat defekt war und beim nächsten Regen stand auf der Beifahrerseite 2 cm hoch Wasser im Fussraum. Wo das Wasser herkommt ist lt. Werkstatt nur unter grossem Aufwand festzustellen. Ich rief also den Verkäufer an, teilte ihm das mit und er sagte weiterhin, das er Privatmann sei und sich auch nicht auskennen würde. Mittlerweile hatten wir recherchiert und heraus gefunden das es einen KFZ Handel unter dem Namen des Verkäufers gibt. Der Name ist eher selten.Nun zu meiner Frage: Kann ich wegen Täuschung (arglistig) vom Kv zurücktreten, hat das Verhalten des Verkäufers strafrechtliche Relevanz oder habe ich die Möglichkeit nur die entstehenden Kosten geltend zu machen. Wie gehe ich da vor? Mit freundlichen Grüßen