Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Dem Schuldner ist es auch während des Insolvenzverfahrens möglich, einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund einer Restschuldbefreiung besteht sogar eine „Verpflichtung“.
Da Ihre Forderung nach Insolvenzeröffnung durch den Schuldner begründet wurde, handelt es sich um keine Insolvenzforderung, sondern um eine sog. Neuverbindlichkeit. Ihre Forderung wird daher nicht durch eine eventuelle Restschuldbefreiung berührt; Sie können somit aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre vollstrecken – mit folgender Einschränkung:
Gemäß § 89 II S. 1 InsO
ist die Vollstreckung „in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.“ Dies wäre in Ihrem Fall § 850 f II ZPO
, sollte der Schuldner Arbeitseinkommen erhalten. Forderungen aus unerlaubter Handlung könnten Sie daher in den Teil des Einkommens nach § 850f II ZPO
vollstrecken. Als Forderung aus unerlaubter Handlung kommt z.B. der Schaden aus einer Betrugshandlung nach § 823 II BGB
i.V.m. § 263 StGB
in Betracht. Dies hätten Sie jedoch nachzuweisen.
Weiteres pfändbares Vermögen werden Sie während des Insolvenzverfahrens im Zweifel nicht vorfinden. Wie oben aufgezeigt, können Sie jedoch auch nach Abschluss des Verfahrens und einer eventuellen Wohlverhaltensperiode noch vollstrecken.
Eine wiederholte eV innerhalb von drei Jahren ist nach § 903 ZPO
nur dann zulässig, wenn durch Sie glaubhaft gemacht werden kann, dass neues Vermögen erworben wurde.
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind erstattungsfähig, insbesondere also vorliegend die Kosten die bei der Vollstreckung des Vollstreckungsbescheides entstehen. Dies ändert jedoch nichts an dem leidvollen Umstand, dass die Kosten zunächst von Ihnen vorgeschossen werden müssen. Sie sollten daher anhand einer Prognose der zukünftigen Vermögenssituation des Schuldners prüfen, wie viel gutes Geld Sie zu welchem Zeitpunkt für die weitere Verfolgung Ihrer Ansprüche aufbringen wollen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net
Diese Antwort ist vom 18.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Freisler,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe wäre es von Vorteil nachzuweisen, dass die Foderung aus einer unerlaubten Handlung entstand. Somit wäre es mir ermöglicht auch aus dem Einkommen zu pfänden.
Der Betrug ist nach meiner Ansicht gegeben, da der Schuldner unrechtmäßig die Kreditkarte einer dritten Person zur Zahlung verwendet hat um die erworbene Ware direkt weiterzuverkaufen. Dies habe ich auch schriftlich von der Kreditkartenbesitzerin vorliegen.
Wie lange beträgt die Zeit bis ein Insolvenzverfahren abgeschlossen wird und wie ist die Wohlverhaltensperiode anzusetzen?
Die 3 Jahre seit Abgabe der EV sind ja fast verstrichen. Nach Ablauf der 3 Jahre ist es mir also möglich eine neue EV einzuholen?
Dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung besteht haben Sie nachzuweisen.
Ein Insolvenzverfahren dauert je nach den tatsächlichen Umständen unterschiedlich lang. Sie werden im Standartfall einer Insolvenz und der beantragten Restschuldbefreiung jedoch von einer Dauer von mindestens und in der Regel 6 Jahren ab Eröffnung auszugehen haben.
Nach 3 Jahren können Sie eine EV wieder beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de