Er umfasst alle Leistungen, die entsprechend den Bauplänen und der Baubeschreibung zur Herstellung des schlüsselfertigen Kaufgegenstandes vom Verkäufer zu erbringen sind. ... Diese Kosten trägt/tragen der/die Käufer selbst und gesondert. § 3 Kaufpreiszahlung, Fälligkeit 1) Die Kaufpreiszahlungen sind nach Bautenstand -nicht jedoch vor dem nn.nn.nnnn- frühestens fällig und zahlbar, wenn der Notar den Vertragsbeteiligten schriftlich mitgeteilt hat, dass a) die in diesem Vertrag zugunsten der Käufer zu bestellende Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand eingetragen ist, gegebenenfalls im Rang nach der für den Verkäufer eingetragenen und für ihn noch einzutragenden Globalgrundschuld, die nur der Finanzierung der Baumaßnahmen dienen darf, und gegebenenfalls im Rang nach Finanzierungsgrundpfandrechten der Käufer; b) die Gläubigerin der eingetragenen bzw. noch einzutragenden Globalgrundschuld eine Freistellungserklärung abgegeben hat, wonach der Kaufgegenstand aus dieser Belastung freigestellt wird, soweit die Belastung nicht übernommen wird, und zwar auch für den Fall, dass der Kaufgegenstand nicht fertig gestellt wird, sofern die Käufer die fälligen Zahlungen geleistet haben, beziehungsweise leisten. c) Im Übrigen ist der Kaufpreis fällig, wenn der Verkäufer durch den Architekten oder Bauleiter den Bautenstand schriftlich mitteilt, zur Zahlung auffordert und wenn folgender Baufortschritt erreicht ist: - nach Beginn der Bauarbeiten siehe § 3 Pkt.1 30 % - nach Rohbaufertigstellung : 28 % - für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen, für die Rohinstallation der Heizungsanlage, der Sanitärarbeiten und der Elektroanlagen sowie für den Fenstereinbau einschl.