Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die genannten Mängel sollten Sie zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden. Dieser ist aufgrund der Eröffnung der Insolvenz an die Stelle des Bauträgers getreten.
Dem Insolvenzverwalter sollte vor der eigenen Behebung der Mängel, der so genannten Ersatzvornahme, eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden.
Da weitere Unternehmer an der Verursachung der Schäden wohl nicht beteiligt waren, hilft Ihnen die Abtretung der Gewährleistungsansprüche in dem Bauvertrag nicht weiter.
Ich gehe zunächst davon aus, dass der Bauträger in der Rechtsform einer GmbH tätig wurde. Bei dieser Rechtsform haftet grundsätzlich nur die GmbH und nicht der Geschäftsführer persönlich.
Die Handlungen des Geschäftsführers werden der GmbH zugerechnet. Bei einer deliktischen Handlung kann jedoch die Haftung des Geschäftsführers persönlich neben die Haftung der GmbH treten.
Dies ist jedoch eher ein Ausnahmefall und wäre von Ihnen zu beweisen. Den vorliegenden Schaden und die Ursächlichkeit könnten Sie aufgrund des Gutachtens wohl beweisen. Problematisch ist jedoch die subjektive Seite des Tatbestandes. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Erfahrung anders hätte handeln müssen, reicht nicht aus, um den Vorsatz sicher beweisen zu können.
Es könnte dem Geschäftsführer zwar Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dafür müsste an dem Bauvertrag aber genau überprüft werden, ob die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit rechtmäßig beschränkt wurde.
Ob eine deliktische Haftung des Geschäftsführers letztendlich gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann abschließend nur von einem Gericht geklärt werden.
Eine weitere Möglichkeit bestünde in einer sittenwidrigen Schädigung des Geschäftsführers nach § 826 BGB
Ihnen gegenüber. Hierfür bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
Auch bei einer anderen Gesellschaftsform haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Dies ist nur der Fall, wenn er auch persönlich haftender Gesellschafter ist.
Wenn dieser Vorsatz nicht bewiesen werden kann, würde der Geschäftsführer nur gegenüber der Gesellschaft haften, wenn diese durch seine Handlung einen Schaden erleidet. Einen Anspruch diesbezüglich könnte dann nur die Gesellschaft, also der Bauträger an sich geltend machen. Hier wäre dies inzwischen der Insolvenzverwalter.
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Angelegenheit rate ich Ihnen und der gesamten Eigentümergemeinschaft an, nochmals einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und diesen die Angelegenheit überprüfen zu lassen. So können am besten alle Beweise für eine deliktische Haftung dahingehend geprüft werden, ob Erfolgsaussichten bezüglich einer Haftung bestehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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