Vor 2 Wochen wurde ich (überraschend für mich und für die Tochtergesellschaften) betriebsbedingt gekündigt und für die Dauer meiner vertraglich geregelten Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt. ... Da der Arbeitsbedarf weiterbesteht müssen sich die einzelnen Tochtergesellschaften eigenverantwortlich darum kümmern, von welcher Stelle sie bislang die von mir erbrachten Leistungen beziehen können. ... Jetzt habe ich im Internet recherchiert und bin auf zwei widersprüchliche juristische Aussagen gestoßen zum Thema "betriebsbedingte Kündigung". 1) Keine Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung Besteht der bisherige Arbeitsbedarf weiterhin fort und werden die bisher in einer Abteilung erledigten Aufgaben einer anderen Abteilung oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zugewiesen, findet also lediglich eine Umverteilung von Arbeit statt, so ist dies keine Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung. 2) Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung Eine betriebliche Umorganisation, Vergabe von Arbeiten an andere Betriebe, die Einführung neuer Maschinen oder Fertigungs- und Arbeitsmethoden, die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsplatzes in einen Vollzeitarbeitsplatz können betriebsbedingte Kündigungsgründe darstellen, wenn sie bereits greifbare Formen angenommen haben und dadurch Arbeitsplätze entfallen.