Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
ad 1)
Die Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers setzt voraus, daß der Arbeitnehmer zuvor wegen dieses Verhaltens
erfolglos abgemahnt wurde. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer ja verdeutlichen, daß er mit der Kündigung zu rechnen hat, wenn er dieses
Verhalten nicht abstellt.
Beispiel: Wird der Arbeitnehmer abgemahnt, weil er z.B. private Telefonate während der Arbeitszeit führt, dann kann ihm nicht gekündigt werden, wenn er mehrfach zu spät zur Arbeit kommt. Denn wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens müßte er zunächst ebenfalls abgemahnt werden. Die vorherigen Abmahnungen haben ja mit den anderen Vorfällen nichts zu tun.
Daß Ihr Mann auf einem fremden Firmengelände seinen Privatwagen repariert hat, steht in keinem Zusammenhang, mit den vorgegangenen Abmahnungen. Wegen des neuen Vorfalls müßte er also, vor einer Kündigung, zunächst ebenfalls abgemahnt werden, bevor der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen kann.
ad 2)
Wenn Ihr Mann trotz Unwirksamkeit der Kündigung seine Stelle nicht wieder antreten möchte, dann besteht die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich zu schließen, mit dem Inhalt, daß das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird bzw. auf Grundlage der Kündigung beendet wird. Lässt sich der Arbeitgeber darauf nicht ein, und bestätigt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung, läuft der Arbeitsvertrag natürlich weiter, und Ihr Mann müsste dann auch seinen vertraglichen Pflichten nachkommen. Verweigert er die Arbeitsleistung, ist der Arbeitgeber natürlich berechtigt, ihn dann wirksam fristlos zu kündigen, mit der Folge, daß Ihr Mann, da er die Kündigung provoziert hat, dann zunächst 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten wird.
Das Gleiche gilt aber auch für die jetzt im Raume stehende Kündigung: Diese wird ja gestützt auf verhaltensbedingte Gründe, so daß das Arbeitsamt ebenfalls eine Sperre aussprechen kann, da das Amt davon ausgeht, daß Ihr Mann die Kündigung selbst verschuldet hat. Dies sollte ein weiterer Grund sein, gegen die Kündigung (innerhalb der bereits genannten 3-Wochen-Frist!) gerichtlich vorzugehen.
ad 3)
Mit "Hartz IV" bezeichnet man umgangssprachlich das Arbeitslosengeld II. Dabei handelt es sich um eine staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs, die einsetzt, nachdem der Arbeitslose zuvor 12 Monate lang das "normale" Arbeitslosengeld bezogen hat. Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II können die Vermögensverhältnisse des zum Unterhalt verpflichteten Ehepartners mit berücksichtigt werden. Ob das in Ihrem Fall dazu führt, daß keine Zahlungen an Ihren Mann geleistet werden, sollten Sie aber konkret vor Ort bei Ihrer Arbeitsagentur ausrechnen lassen. Auf jeden Fall dürfte Ihr Mann zunächst einmal Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Ich hoffe, Ihnen erneut geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Diese Antwort ist vom 09.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung!
Gestern hat mein Mann das Schreiben für die fristlose Kündigung erhalten.
Darin ist aber nicht nur enthalten, dass mein Mann mutwillig sein privat PKW auf dem Betriebsgelände der Fremdfirma repariert hat, sondern er wurde von einem Mitarbeiter dieser Fremdfirma beobachtet, dass mein Mann unerlaubt Betriebsmittel entwendet hatte.
Wie sieht jetzt die Rechtslage aus?
Für eine Beantwortung dieser Frage, würde ich mich freuen.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
M.M.
Wenn Ihr Mann nichts entwendet hat, wie Sie in Ihrer weiteren Frage soeben geschrieben haben, dann wäre die Kündigung weiterhin nicht begründet.
Den Vorwurf des Diebstahles wird der Arbeitgeber nachweisen müssen. Wo nichts gestohlen wurde, kann aber auch nichts nachgewiesen werden - es sei denn, die Zeugen lügen vorsätzlich.
Deshalb: Ihr Mann sollte gegen die Kündigung angehen und sich gegen die unrichtigen Vorwürfe verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann