Im Anschluss wird der Ehegatte, also der Treugeber, den schenkweise auf ihn übertragenen Anteil, zwecks Ausgleich einer im gegenüber lautenden Forderung einer GmbH, deren Gesellschafter-GF er ist (100% Anteile, "Einmann-GmbH") wiederum übertragen, damit also entgeltlich. Wiederum zeitgleich (unmittelbar im Anschluss, im Rahmen eines einheitlichen Vertrags) erklärt die GmbH die Aufrechterhaltung der Treuhandschaft von A, tritt in die Stellung des bisherigen Treugebers.