Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Nach § 937 Abs. 1 ZPO
ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Welches Gericht das ist, hängt zunächst davon ab, ob die Hauptsache bei Einreichung des Verfügungsantrags bereits anhängig ist. Ist eine Hauptsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, ist für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist.
Bei einer GmbH liegt der allgemeine Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich der satzungsmäßig festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet (§ 17 ZPO
). Dieses Gericht ist auch für Klagen der GmbH gegen ihre Gesellschafter oder für Klagen von Gesellschaftern untereinander zuständig, § 22 ZPO
.
Fehlende Angaben im rechtlichen Sinne sehe ich im Moment nicht. Den Anordnungsgrund, die sofortige Entscheidung des Gerichts, muss noch begründet werden. Vom Sachverhalt aus kann ich dazu nichts sagen.
Gesellschafter-Geschäftsführer können die Einberufung der entscheidenden Gesellschafterversammlung nicht verhindern. Allerdings besteht die Chance, einzelne Situationen oder Umstände gezielt anzugreifen. z.B., wenn die Versammlung bewusst auf einen Termin gelegt wird, den der Geschäftsführer oder sein Vertreter definitiv nicht wahrnehmen können.
Weiterhin können Sie den Gesellschaftern per einstweiliger Verfügung auf Grund ihrer Treuepflicht untersagen, für die Abberufung zu stimmen. Der diesbezügliche Antrag an das Gericht könnte von Ihnen damit begründet werden, dass der wichtige Grund für die Abberufung in der Ladung nicht ausreichend erläutert wurde und diese somit willkürlich erfolgen würde.
Bei Zwei-Personen-GmbH bestehen Besonderheiten, die jedoch als Beratung hier nicht dargestellt werden können. Da die Sache umfangreich und Sie rechtliche Hilfe benötigen, beauftragen Sie vor Ort einen Anwalt und zwar mein Rat sofort. Alleine können Sie im Gesellschaftsrecht die rechtliche Seite nicht begründen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
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