Sie haben nach der ständigen Besprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Mitteilung der Adressen der Mitgesellschafter. Diesen Anspruch können Sie auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Die Verweigerung, diese Informationen innen zu übersenden, kann nicht mit der Anwendbarkeit der Datenschutz und Verordnung begründet werden. Die Übermittlung an Sie ist gemäß Art. 6 1b, c und f zulässig.
Nach diesen Vorschriften ist die Weitergabe von persönlichen Daten Dritter als Teil der Verarbeitung an Dritte erlaubt, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dritten erforderlich ist. Aufgrund ihrer Stellung als mittelbarer Gesellschafter der Gesellschaft haben sie ein erhebliches Interesse an der Kooperation mit weiteren Gesellschafter. Dieses Interesse überwiegt den, vermeintlichem Schutzinteresse, der anderen Gesellschafter. Auch ist die Verarbeitung zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Treuhandsgesellschaft bzw. Erfüllung der Gesellschaft gegenüber Ihnen notwendig. Es besteht des Weiteren ein Treuhandgesetz Gesellschaftsvertrag, der nach dem Bundesgerichtshof nicht eine solche Auskunft ausschließen kann. Eine Zustimmung der betroffenen Gesellschafter ist notwendig.
Der BGH entschied in seiner Entscheidung II ZR 207/12
auch zum Datenschutz:
"a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund
entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den
unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle
ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur
Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie
die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich
eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6
des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags).
Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 des Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags
und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft
beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags,
dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser
ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht
dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen
der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG
, noch
aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB
ausgeschlossen (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11
, ZIP 2013, 570
Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11
, ZIP 2013, 619
Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht
zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11
, ZIP 2013, 570
Rn. 46 ff.)."
Durch die Datenschutzgrundverordung und des darauf beruhenden neuen Bundesdatenschutzgesetz hat sich die Rechtslage nicht geändert.
Zur Frage zwei:
Da die Verarbeitung der personenbedingten Daten zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrags bzw. des Treuhandvertrags notwendig ist, dürfen sowohl die Gesellschaft, wie auch die Treuhandgesellschaft die persönlichen Daten der Gesellschafter weiterverarbeiten, ohne dass es der Zustimmung dieser Bedarf. Die Verletzung von Informationspflichten ist weder straf – noch bußgeldbewehrt, sodass die Gesellschaft keine Strafe durch eine Behörde befürchten muss. Selbst verständlich können individuelle Rechte der Betroffenen auf Auskunft-, Löschung und Korrekturrechte zivilrechtlich weiterverfolgt werden.
Sollten Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen wollen, so müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vor dem Landgericht vertreten lassen, wenn der Streitwert für eine Auskunft mehr wie 5000 EUR beträgt.