.: - er sei seit 2010 neuer Eigentümer des Nachbarflurstücks B - die Garage stünde auf seinem Flurstück B - die Garage wäre jetzt aufgrund des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sein Eigentum - er bot ein Mietverhältnis der Garage zur weiteren Nutzung an - später ergänzte er, dass Herr R.K. außerdem 1975 auch nicht Eigentümer des Flurstücks A gewesen sei, ihm habe lediglich das Wohnhaus darauf gehört, das Flurstück A hätte er 1990 erst zurückgekauft – meine Vermutung dazu ist, dass das Flurstück A früher mal im Besitz der Familie von R.K. war - es ist richtig, dass Herr W.S. das Flurstück B von der Stadt G. 2010 erworben hat - in seinem Kaufvertrag ist vermerkt, das sich auf dem Flurstück B eine „Garage im Eigentum eines Dritten befindet" – da es nur eine Garage gibt, kann man davon ausgehen das es die meiner Mutter ist - die Stadt G. teilte auf Anfrage von Herrn W.S. mit, dass es keinen Pachtvertrag gibt – nach meiner Vermutung deshalb, weil der Pachtvertrag 1975 mit dem „falschen" Eigentümer Herrn R.K. abgeschlossen wurde (s.o.) - die Auswertung einer Luftbildaufnahme des Vermessungsamtes mit eingezeichneten Flurstücksgrenzen ergab, dass die Garage tatsächlich auf dem Grundstück B steht, Fluränderungen hat es seit 1975 nicht gegeben Fragen: Wie ist der Sachverhalt rechtlich zu bewerten?