Renovierung nach Kündigung?
vom 19.7.2011
45 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Hinsichtlich Einrichtungen des Mieters und seiner eventuellen Wiederherstellungspflicht gilt § 16 Ziff. 4. 2.Endet der Mietvertrag infolge schuldhaften Verhaltens des Mieters, und würde dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so ist der Mieter für die dadurch entstandenen Schäden ersatzpflichtig.