Liebe/r Fragesteller/in,
gerne möchte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie die Beratung aus Sicht des Vermieters wünschen, sollte dem nicht so sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Da nicht klar ist, zu wann genau die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, wäre bei Rückstand von 2 Monatsmieten an eine fristlose Kündigung des Vermieters i.V.m. einer Zahlungsklage zu denken oder eben alternativ nur an eine Zahlungsklage, falls das Ende des Mietverhältnisses in greifbarer Nähe läge.
Ein Verzug gemäß § 286 BGB
läge auch ohne Mahnung vor, da im Mietvertrag ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt sein dürfte.
In derartigen Fällen empfiehlt sich die Einleitung eines Urkundsverfahrens, bei dem der Mieter weitgehendst mit etwaigen materiellrechtlichen Einwendungen auf das Nachverfahren verwiesen wäre.
Der Vermieter erhält in der Regel hier schneller einen vollstreckbaren Titel.
Eine normale Zahlungsklage käme ebenfalls in Betracht
So der Vermieter aus prozessökonomischen Gründen (Mieter nicht besonders solvent) auf gerichtliche Schritte verzichten möchte, verbliebe lediglich, dass sich der Vermieter durch Einbehalt der (hoffentlich) gezahlten Kaution schadlos hält.
Zudem steht dem Vermieter auch ein sogenanntes Vermieterpfandrecht zu, mit dem er bestimmte vom Gerichtsvollzieher festzustellende pfändbare Gegenstände des Mieters pfänden lassen kann.
Hierfür müsste allerdings auch zunächst die offenen Beträge eingeklagt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
15. April 2020
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00:11
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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