In diesem Vertrag wird u.a. unter 4.1 Bezug auf die Kündigung des freien Mitarbeiterverhältnisses genommen, mit dem Verweis auf das BGB § 621 Punkt 1 (Kündigung, "wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages"). ... Dieses bezieht sich wohl auf Paragraph 7 des Einzelauftrags, in dem es heisst: § 7 Vertragsbruch (1)Erscheint der freie Mitarbeiter nicht zu der vereinbarten Zeit am Einsatzort oder verlässt er endgültig oder nur vorübergehend den Einsatzort, ohne einen berechtigten Grund zum Fernbleiben, zur Einstellung seiner Dienstleistung oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu haben, oder gibt er der Firma einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung, so kann die Firma für den Vertragsbruch eine Entschädigung in Höhe von € 250,00 verlangen oder einbehalten. (2)Daneben ist die Firma berechtigt, den entstandenen Schaden gegenüber dem freien Mitarbeiter geltend zu machen, wobei die in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelte Entschädigung in Anrechnung gebracht wird. ... Ist meine Kündigung zum nächsten Tag unwirksam, oder wäre eben nur zum Abend des Folgetages wirksam???