Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Da das Kündigungsverbot des § 18
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur für den Arbeitgeber gilt, können Sie jederzeit unter Einhaltung der arbeits- bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen. Das Arbeitsverhältnis kann dann auch während der Elternzeit bzw. Elternteilzeit enden, z.B. an den von Ihnen genannten Terminen. Alternativ käme ein Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber in Betracht. Zudem gibt es gemäß § 19 BEEG
ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit.
Auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ist grundsätzlich möglich. Bei einer fristlosen Eigenkündigung wegen Krankheit wäre Voraussetzung ein ärztliches Attest, das die unverzügliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfiehlt, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermeiden (aber 2-Wochen-Frist beachten, siehe § 626 Abs.2 BGB
).
Grundsätzlich kann während der Elternzeit auch ohne Kündigung ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Aber es gibt zwei gesetzliche Beschränkungen: Es ist nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden möglich, und es bedarf der Zustimmung des jetzigen Arbeitgebers (§ 15 Abs.4 BEEG
). Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wobei die Ablehnung der Schriftform bedarf. Mit der Zustimmungspflicht des Arbeitgebers soll der Gefahr von Konkurrenztätigkeit vorgebeugt werden. Dringende betriebliche Gründe, derentwegen der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verweigern kann, liegen deshalb beispielsweise vor, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Umfangreiche Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen.
Aber noch eine kurze Nachfrage:
Wird die Elternzeit in der ich nicht als Teilzeit arbeite an die Beschäftigungszeit angerechnet? D.h. verlängert sich eventuell meine Kündigungsfrist wenn ich durch die Elternzeit z.B. statt 4 Jahre, 5 Jahre beschäftigt bin. Das wär für mich ja zum Nachtteil wenn ich selber kündigen würde. Meine Entgeltstufen werden ja auch gestoppt während der Elternzeit.
vielen Dank und viele Grüße
Die Beschäftigungszeit läuft in Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit weiter, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht und lediglich ruht (unabhängig davon, ob Sie in Teilzeit arbeiten oder nicht).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch angenehme Ostern.