Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383
- 406 HGB
geregelt. Inhalt ist der gewerbsmäßige Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen im eigenen Namen. Er ist ein Spezialfall des Geschäftsbesorgungsvertrages, § 675 BGB
, und hat einen Werkvertrag (bei Einzelgeschäften) oder einen Dienstvertrag (bei längerer Verbindung) zum Gegenstand hat. Verkauft der Kommissionär (die Agentur) die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag vor. Der Kommissionär muss das aus dem Kauf Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten, also an Sie, herausgeben, § 384 Absatz 2 HGB
. Im Gegenzug bestehen Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB
.
Ohne Ihren Vertrag sowie etwaige Korrespondenz mit der Agentur im Detail zu kennen, ist eine abschließende Beurteilung aufgrund des anwaltlichen Haftungsrisikos nicht möglich.
Ihnen könnte aber grundsätzlich ein Recht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen, wenn man Ihr Vertragsverhältnis als Dienstvertrag qualifizieren kann. Zuvor sollten Sie die Vertragsverletzung durch die Agentur jedoch schriftlich abmahnen (dies ist nicht erforderlich, wenn eine Abmahnung von vorne herein keine Chance auf Erfolg verspricht). Das Nichtbezahlen der von Ihnen gelieferten Leistungen kann einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift darstellen. In der Regel bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch bei langen Kündigungsfristen, deren Rechtmäßigkeit außerdem zu überprüfen wäre, unberührt.
Im Hinblick auf die Löschung der zur Verfügung gestellten Bilder sollten Sie wie von Ihnen angestrebt am besten zeitgleich mit der Kündigung eine angemessene Frist zur Löschung des Bildmaterials setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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