Bevor meine Eltern als Eigentümer eingetragen werden konnten, wurde 1994 die Nichtigkeit des Vertrages gerichtlich festgestellt. 1995 wurde mit dem Land Berlin ein Änderungsvertrag geschlossen, der die Rechtsun-wirksamkeit des ersten Vertrages heilte. ... Der Preis entspricht - unter Berücksichtigung der Währungsumstellung – dem Kaufpreis, zu dem der Magistrat von Berlin den Grund und Boden des Kaufgrundstücks mit vorgenanntem Kaufver-trag an den Erwerber verkauft hat. b)für das Gebäude ... „ wird der Verkehrswert bezahlt. „(2) Der Erwerber verpflichtet sich, im Falle des Weiterverkaufs dem Käufer die Verpflichtungen aus § 2 Absatz 1 dieses Vertrages zugunsten des Landes Berlin so aufzuerlegen, daß Berlin unmittelbar das Recht erwirbt, dem nachfolgenden Käufer unmittelbar das Vorkaufsrecht geltend zu machen und daß dieser verpflichtet wird, im Falle des Weiterverkaufs dem nächsten Käufer entsprechend aufzuerlegen. ... Im Vertrag ist ja nur von Kauf und Schenkung die Rede. 2.Oder ist das Vorkaufsrecht im Erbfall erloschen?