Mein ehemaliger Mieter weigert sich unter Berufung auf § 556 Abs. 3 BGB einer Aufforderung vom 29.06.04 zur Nebenkostennachzahlung über 359,64 € für den Zeitraum 1.1.2003 – 16.05.2003 nachzukommen. ... Mieter (ausgezogen am 16.05.03) weigerte sich mit Schreiben vom Anfang Juli 2004 die Nachzahlung zu leisten und begründete dies unter Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB damit, dass die 12 monatige Abrechnungsfrist am 16.05.04 ablief und meine Forderung verspätet bei ihm einging und damit gegenstandslos sei. 8)Fragen 8.1) ist meine Auffassung richtig, wonach ich die Nebenkosten fristgerecht abgerechnet habe, da die Abrechnungsperiode objektbezogen (siehe 2.) zu definieren ist (in diesem Fall 1.1.03 – 31.12.03) und damit die 12 - monatige Abrechungsfrist am 31.12.04 endet, oder ist die Auffassung des Mieters richtig, wonach die Abrechnungsperiode individuell zu definieren ist (in seinem Fall 1.1.03 – 16.05.03) und damit die Abrechnungsfrist 12 Monate nach seinem Auszug, also am 16.05.04 endete. 8.2) falls die Auffassung des Mieters richtig sein sollte, kann ich mich dann darauf berufen, dass ich die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe, da ich ja die berichtigte NK-Abrechung durch die Hausverwaltung erst Mitte Juni 2004 erhielt.