Sehr geehrter Fragesteller,
der Arbeitsvertrag mit den sich widersprechenden Formulierungen muss nach den §§ 305 ff BGB
ausgelegt werden (das waren früher die Vorschriften zur AGB-Kontrolle).
Folgende Grundsätze sind dabei beachtlich:
1. Die Auslegung geschieht aus Sicht eines objektiven Durchschnittsarbeitnehmers, der keine rechtliche Vorbildung hat.
2. Begleitende Umstände sind zu berücksichtigen.
3. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB
).
Gerade der Hinweis, dass die Weihnachtsgratifikation zur Abgeltung gelegentlicher Mehrarbeit genutzt wird, deutet dies auf einen Entgeltcharakter hin. Die Bezeichnung der Zuwendung als Weihnachtsgratifikation ist allein nicht maßgebend (so auch Urteil BAG 11.11.1971), kann allenfalls nur ein zusätzliches Indiz sein.
Deshalb bin ich mit Ihnen der Auffassung, dass der Arbeitnehmer einen (zumindest anteiligen) Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.
Ich hoffe, Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
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Fax: 0821 50 83 61 63
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Judith Freund
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Hallo,
ich bin aber der Auffassung das mir das Weihnachtsgeld komplett zusteht da ich bis 31.12. beschäftigt bin. Sehen Sie das nicht so?
Vielen Dank
ja natürlich, wenn Sie bis zum 31.12.18 dort arbeiten, dann komplett!