Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.
In 30 Jahren verjähren dagegen Ansprüche gem. § 197 BGB, z. B. wenn es sich um familienrechtliche Ansprüche handelt; vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Da der Sachverhalt keinen Grund für die erteilte Kontovollmacht aufzeigt, unterstelle ich, daß man hier von der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB auszugehen hat.
2.
Danach wären Ihre Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2002 verjährt.
Zu beachten ist jedoch die Vorschrift des § 199 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluß des Jahres, in dem Sie als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangt haben müssen.
D. h., würde § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Ihren Gunsten eingreifen, träte - bei dreijähriger Verjährungsfrist - die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2012 ein.
Um diese Frage beurteilen zu können, müßte man jedoch wissen, aus welchem Grund Sie die (unerlaubten) Abhebungen von Ihrem Konto erst in diesem Jahr festgestellt haben.
3.
Auch wenn die Forderung verjährt sein sollte, hindert Sie das nicht, die Forderung geltend zu machen. So können Sie den Betreffenden unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Zahlt er nicht, besteht die Möglichkeit, Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu stellen. Erfolgt auch darauf keine Reaktion, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser wird rechtskräftig, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch einlegt.
Legt der Betroffene gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, geht das Verfahren in das Klageverfahren über. Innerhalb des Klageverfahrens müßte der Gegner die Einrede der Verjährung erheben. Tut er das nicht, hätten Sie einen Titel, aus dem Sie 30 Jahre lang vollstrecken könnten.
Es ist also eine Frage der Chancenabwägung, ob Sie den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren einschlagen wollen. Wird die Einrede der Verjährung erhoben, haben Sie natürlich die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen.
Sollten Sie sich für weitere rechtliche Schritte gegen den Betreffenden entschließen, bin ich selbstverständlich gern bereit, den Fall für Sie zu übernehmen. Sie können mit mir unter der E-Mail Adresse mail@ra-raab.de Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt