Schönheitsreparaturen bei Gewerbevermietung
vom 13.1.2014
40 €
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Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist die Mieterin ersatzpflichtig. 7.4.Für Beschädigungen der Mieträume sowie der in den Mieträumen vorhandenen Einrichtungen und Anlagen ist die Mieterin ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihr sowie unter Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- oder Sorgfaltspflicht von den zu ihrem Betrieb gehörenden Personen, von ihren Untermietern oder Dritten, denen sie den Gebrauch der Mieträume überlassen hat, von Besuchern oder Kunden, deren Erscheinen ihr zuzurechnen ist, von ihr beauftragten Lieferanten oder von ihr beauftragten Handwerkern verursacht werden.