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Unverheirateter Hauskauf - Schließung eines Partnerschaftsvertrages

19. Februar 2017 12:31 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
wir (unverheiratetes Paar) planen den Kauf eines Hauses zur gemeinsamen Eigennutzung.Kinder gibt es aktuell noch keine, sind aber mittelfristig geplant.

Nun bringt ER ein relativ hohes Eigenkapital mit ein, welches SIE nicht leisten kann. Dennoch werden beide zu 50% im Grundbuch eingetragen und tragen auch die Restfinanzierung bei der Bank zu 50%.

Um für den Fall einer Trennung vorgesorgt zu haben, haben wir beide folgendes vereinbart:

-Im Falle der Trennung wird sie das Haus verlassen (Auszug) und die monatlichen Zahlungen einstellen.

-durch sie getätigte Sondertilgungen werden zu 90% zurückerstattet, hierfür sind "wirtschaftlich vernünftige" Ratenzahlungen zu vereinbaren

-mit der letzten Tilgung an die finanzierende Bank bestätigt sie, dass sie der Eigentumsübertragung auf ihn im Grundbuch zustimmen wird

-im Todesfalle einer Person soll das Haus auf die jeweils andere übergehen, damit die Verfügungsgewalt weiterhin besteht. Hierfür erwägen wir aktuell die gemeinsame, formfreie Ausstellung von Testamenten, bevor dann irgendwann geheiratet wird.



Der mit dem Kauf betreute Notar hatte uns hier zunächst zu der Gründung einer GBR geraten und erklärt, dass dies auch formlos erfolgen könnte.
Wir gehen jedoch davon aus, dass die finanzierende Bank dem nicht zustimmen wird, da sich die Gesellschaftsanteile an der GBR ja jederzeit ändern können.


Darum unsere Fragen wie folgt:

-Lässt sich obenstehendes mit einem Partnerschaftsvertrag regeln?

-Unser Notar hat davon gesprochen, dass hier eine Schenkung unterstellt werden könnte, für die Schenkungssteuer anfällt. Ist dem der Fall? Lässt sich diese Konstellation vermeiden, da es sich ja effektiv auch um keine Schenkung handelt?

-Wie beschrieben sind wir beide bei der finanzierenden Bank als Darlehensnehmer eingetragen. Ein Abtrag nur durch eine Person ist wirtschaftlich möglich, wir gehen aber davon aus, dass die Bank eine solche Änderung ablehnen könnte. Deshalb kann auch das Eigentum im Grundbuch erst dann geändert werden, wenn das Baudarlehen zurückgezahlt ist. Dies kann viele Jahre nach einer Trennung sein: Ist der Partnerschaftsvertrag trotzdem "so mächtig", dass dies rechtssicher so wirken kann, selbst wenn seitdem viele Jahre vergangen sind?

-Muss ein solcher Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden?
Können wir diesen formfrei aufsetzen, oder gibt es bestimmte Schriftformen, an die sich zu halten ist? Wie bewahrt man diesen sicher auf, damit er nicht im Fall der Fälle "abhanden kommt"?


Vielen Dank und freundliche Grüße

19. Februar 2017 | 13:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich muss zugeben, dass auch ich den sogenannten Partnerschaftsvertrag in ihrem Fall für die beste Lösung halte.

Wenn dieser erbrechtliche oder Grundstücksangelegenheiten betrifft muss er notariell beurkundet sein, ansonsten ist er nicht zwingend vor dem Notar zu schließen.

Ein Partnerschaftsvertrag bietet sich an, wenn bei Lebensgemeinschaften, die keine Ehe und keine eingetragene Lebenspartnerschaft darstellen, größere Anschaffungen getätigt werden und die Verteilung der Anschaffungen nach Trennung geregelt werden sollen.

Ein GBR-Vertrag hingegen ist die Gründung einer Gesellschaft, bei der man bei eheähnlichen Gesellschaften die gegenseitigen Rechte und Pflichten insbesondere bei Auseinandersetzung regelt.

Zwingend ist ein GBR-Vertrag nicht, dieser ist insbesondere Interessant wenn die Partner nach außen über die Gemeinschaftlichen Anschaffungen auch Gewinne erzielen wollen, also z.B: eine Immobilie vermieten möchten. Dann treten sie z.B. dem Mieter als GBR, also als Personengesellschaft gegenüber, schließen also Verträge im Namen der GbR und verteilen die Einnahmen und Ausgaben bei Trennung nach dem Gesellschaftsvertrag.

Bei einem Partnerschaftsvertrag hingegen gründen sie keine Gesellschaft sondern Regeln lediglich die Folgen bei Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft. Hier können auch bereits Regelungen zur Erbschaft vorgenommen werden, vor allem da der Vertrag aufgrund des Grundbesitzes ohnehin notariell geschlossen werden muss, hat man so beides unter Dach und Fach und kann das Ganze beim Notar verwahren lassen, so dass das Risiko von Abhandenkommen und Zerstörung absolut minimiert wird.

Da ich in ihrem Fall nicht sehe, wo Vermögenswerte an den jeweils anderen verschoben werden, sehe ich auch keinen Anfall der Schenkungssteuer. Bei unverheirateten gilt hier ein Freibetrag von 20.000 €, immer für 10 Jahre.

Grundsätzlich kauft ihre Partnerin das Haus vom Verkäufer, wenn ich sie richtig verstanden habe, so dass eine Schenkung durch Erwerb der Haushälfte nicht vorliegt. Anders stellt sich dies dar, wenn sie das Haus kaufen und dann einen Teil an ihre Freundin abgeben, ohne hierfür bezahlt zu werden. Aber auch wenn ihrer Freundin Gesellschaftsanteile ( GBR) "geschenkt" werden, kann Schenkungssteuer anfallen, insofern bietet der GbR -Vertrag meines Erachtens keinen diesbezüglichen Vorteil gegenüber dem Partnerschaftsvertrag.

Dies ließe sich über Konstellationen in denen ihre Frau eine dem Miteigentumsanteil entsprechende Leistung erbringt, wie z.B, den Kaufpreis an sie in Raten zurückzahlt oder z.B. Ausbaukosten trägt o.ä. Es gibt viele Fallgestaltungen, welche tatsächlich Sinn macht, lässt sich stets nur anhand konkreter Umstände im Einzelfall herausfinden.

Aber bitte Vorsicht, mangels detailliertem Einblick in die Kaufmodalitäten, kann dies hier nicht abschließend bewerten werden. Schenkungssteuer fällt grundsätzlich dann an, wenn ihre Freundin unentgeltlich Vermögenswerte erhält. Dies gilt übrigens auch beim Erbe. Daher müssen hier sowohl die Kauf- und Beteiligungsklauseln , wie auch die Erbklauseln genau durchdacht sein. Auch gemischte Schenkungen sind möglich, das heißt es wird ein Vertrag geschlossen, bei dem ein Teil unentgeltlich ist und ein Teil bezahlt wird, also wenn Sachen weit unter Wert verkauft werden.

Hier muss der Notar, der den Vertrag kennt, bitte nochmals genau erklären woraus er die Schenkungssteuer für welchen Betrag ableiten möchte.
Nur dann läßt sich feststellen, ob hier tatsächlich Erwerbstatbestände vorliegen, die die Erhebung von Schenkungs- oder später Erbschaftssteuer ( bei unverheirateten Freibetrag von 20.000 € pro Erbfall) rechtfertigen.

Ein Partnerschaftsvertrag besteht als Dauervertrag, ohne dass er mit den Jahren an Regelungsgehalt verliert oder verjährt. Erst mit seiner Auflösung können seine Regelungen entfallen. Daher, ja, er ist "mächtig" genug, um sie auch nach Trennung nach Jahren noch absichern zu können und auch eine Eigentumsregulierung noch Jahre nach der Trennung wirksam gestalten zu können. Wichtig sind hier eindeutige Klauseln, die keinen der Partner unerträglich benachteiligen.

Fazit: Aus meiner Sicht können sie den gemeinsamen Hauskauf und die Verteilung ( sowie auch gleich die Erbrechte) am sinnvollsten in einem Partnerschaftsvertrag klären. Ob Schenkungssteuer anfällt kann hier nicht klar beurteilt werden, dafür wäre jeder in Frage kommende Erwerbstatbestand zu prüfen und hierfür müsste man den Vertrag genau kennen. Ein Partnerschaftsvertrags gilt bis zur Vereinbarung seiner Aufhebung, er verjährt nicht und verliert deswegen mit Zeitablauf nicht an Durchschlagskraft. Ein Partnerschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos möglich, allerdings besteht die Pflicht zur notariellen Beurkundung, wenn Grundstücksrechte betroffen sind. In ihrem Fall ist ein Notarvertrag also notwendig. Daher arte ich ihnen auch die Erbrechtsregelungen gleich in diesen Partnerschaftsvertrag mit aufzunehmen, dann haben sie alles in einem Dokument. Der Notar führt eine Urkundenrolle, so dass das Papier nicht verloren gehen kann.

Bei eigenhändigen Testamenten kann man diese, wenn die Erbregelungen nicht als Erbvertrag in den Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden sollen, auch in amtliche Verwahrung beim Notar geben. Aber raten würde ich ihnen nicht zum Testament, weil dies der Erblasser jederzeit eigenmächtig ändern kann, sondern zu einem gegenseitigen Erbvertrag, der für beide Seiten bindend ist und nach Tod eines Partners nicht mehr änderbar ist, weil -denknotwendig- keine Vereinbarungen mehr schließbar wären-


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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