Nachdem ich einen elterlichen Erbteil fristgerecht wegen Überschuldung ausgeschlagen hatte, stand ich vor dem Problem, dass ich in der entsprechenden elterlichen Wohnung noch selbst Eigentum hatte, das ich dort teilweise untergestellt, also zwischengelagert, und anderes auch teilweise nie abgeholt hatte. Mir war von zwei Anwälten geraten worden, die Details, wie ich mein Eigentum korrekt aus der Wohnung entfernen könnte, und wann - vor oder nach dem Ausschlagungszeitpunkt - direkt beim zuständigen Nachlassgericht zu erfragen. Dies tat ich und erhielt die Auskunft, dass ich selbst eigenständig gar nichts aus der Wohnung entfernen dürfe, weder vor noch nach dem Ausschlagungszeitpunkt, sondern dass ich eine Liste mit den entsprechenden Gegenständen einreichen solle, und ein Nachlasspfleger die Sachen mir dann anhand dieser Liste freigeben werde.