Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworten darf:
1. Bei einer mangelhaften Ware kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, also eine kostenlose Reparatur (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware (Nachlieferung). Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei besonders sperrigen Gegenständen kann der Kunde darauf bestehen, dass Reparaturen vor Ort vorgenommen werden, EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. C-52/18). Es klingt zunächst danach, als sei eine Reparatur eher nicht möglich (verbogene Stahlhülse), so dass hier wohl nur die Nachlieferung in Betracht kommt.
Zu diesem Zwecke wird der Verkäufer hier weder verlangen können, dass Sie die Ware an ihn verschicken, noch dass Sie die Ware "ausreichend" verpacken. Der EuGH hat mit gleichem Urteil entschieden, dass bei Waren, die besonders schwer sind, besonders sperrig sind oder im Zusammenhang mit dem Versand besonders komplexe Anforderungen stellen oder die vorab aufgebaut werden müssen, eine Beförderung der Ware durch den Kunden an den Geschäftssitz des Verkäufers eine erhebliche Unannehmlichkeit für den Kunden darstellt. Hier muss der Verkäufer die Ware beim Kunden abholen. Folgerichtig kann man vom Kunden auch nicht verlangen, dass er die Ware "ausreichend" verpackt. Ansonsten könnte der Verkäufer, der zur Abholung verpflichtet ist, diese mit Verpflichtung mit dem Argument unterlaufen, er müsse nur "ausreichend verpackte" Waren mitnehmen. Die erhebliche Unannehmlichkeit, auf die der EuGH abstellt, dürfte sich aber nicht ausschließlich auf den Versand an sich, sondern eben auch auf das vorherige Verpacken beziehen.
2. Sie können auf der Nacherfüllung, also der Lieferung einer mangelfreien Ware, bestehen. Sollte es zutreffen, dass der Verkäufer die Ware grundsätzlich erneut liefern kann, so müssen Sie sich nicht darauf verweisen lassen, dass Sie hierfür jetzt einen höheren Kaufpreis bezahlen müssen. Es gilt der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis. Sollte der Verkäufer sich weigern, die Nacherfüllung vorzunehmen, könnten Sie ihn auf Nachlieferung (gerichtlich) in Anspruch nehmen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3. Sie sollten bei Abholung der Ware nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuziehen, der den Zustand der Ware bezeugen kann, so dass der Verkäufer nicht im Nachhinein angebliche Verschlechterungen der Waren geltend machen kann. Für die ordnungsgemäße Verpackung und den Transport ist der Verkäufer ohnehin verantwortlich, so dass Schäden, die durch Fehler hierbei passieren, zu seinen Lasten gehen. Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass Sie nichts unterschreiben, womit Sie sich ggf. damit einverstanden erklären, dass die Ware nur zu Zwecken der Rückabwicklung des Kaufvertrages abgeholt wird.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren verständlich und hilfreich. Ich wünsche viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
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