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Möbelteile falsch geliefert, kann ich Preisminderung verlangen?

| 20. März 2020 10:00 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


14:43

Zusammenfassung

Kann ich eine Preisminderung für einen falsch gelieferten Schrank verlangen, bei dem bereits eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist?

Sie haben zunächst das Recht, eine Nacherfüllung zu verlangen. Weitere Rechte, wie eine Preisminderung, stehen ihnen erst zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Da bisher nur ein Nacherfüllungsversuch gescheitert ist, können sie aktuell noch kein Minderungsrecht geltend machen. Sie müssen den zweiten Nacherfüllungsversuch abwarten. Das selbstständige Bearbeiten der falsch gelieferten Teile ist nicht ratsam, da sie im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen nicht zurückgeben können. Ist der Schrank trotz eines optischen Mangels nutzbar, ist das Abwarten des zweiten Nacherfüllungsversuchs zumutbar.

Sehr geeherte Frau Anwältin bzw. Herr Anwalt,

ich habe am 16.01. einen Schrank von der Firma home24 geliefert bekommen.
Das Ober- und das Unterteil wurden falsch geliefert. Ich wollte es in Naturholz,
sie lieferten es in weiß.
Bis gestern musste ich auf die Nachlieferung der richtigen Teile warten, also zwei Monate!
Gestern kamen aber leider schon wieder falsche Teile, sie waren grau anstatt in Naturfarben wie
ich es nachweißlich bestellt hatte.
Ich habe das Lieferungspaket zum Glück aufgemacht und zusammen mit meiner 12 jährigen Tochter gesehen, dass es wieder falsch war.
Daraufhin haben wir das Paket nicht angenommen und es wurde zurückgeschickt.
Da wir jetzt schon seit 2 Monaten Baustelle im Zimmer meiner Tochter haben, ich mich auf die Lieferung der richtigen Teile offenbar nicht verlassen kann und wohl noch weitere zwei Monate warten müsste, habe ich mich entschlossen, die weiße Farbe der falsch gelieferten Teile selbst abzuschleifen und habe mir ein Spezialschleigerät dafür gekauft.
Das Ergebnis ist natürlich bei weitem nicht so gut ausgefallen, als wenn es das richtig gelieferten Teile gewesen wären.
Die Holzprofile sind ziemlich verschliffen, es sieht sozusagen von Hand gemacht aus, wenn man es wohlwollend beurteilen will.
Den Schrank habe ich noch nicht bezahlt, weil ich auf die richtigen Teile warten wollte.
Er kostet 469,99 Euro.

Meine Fragen:
1.
Kann ich eine Preisminderung verlangen?
2.
Wenn ja, in welcher Höhe und wie müsste ich vorgehen?
3.
Müsste ich dazu eine zusätzliche Frist setzten, obwohl wir schon zwei Monate gewarten haben?
Ich will den Schrank nicht wieder auseinander bauen, denn wir brauchen den Schrank endlich, zumal man bald mit einer Ausgangssperre in Bayern rechnen muss und meine Tochter endlich ihre Kleider einräumen will.
3.
Oder bin ich verpflichtet weitere zwei Monate zu warten, bis dir mir endlich die richtige Teile zuschicken?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Schiffmann

20. März 2020 | 10:45

Antwort

von


(2495)
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33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Auszugehen ist von einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufgegenstand bislang Sachmängel aufweist.
Ihnen steht gemäß § 437 BGB zunächst nur das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen.
Weitergehende Rechte, wie u.a. auch die Kaufpreisminderung, stehen Ihnen erst dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Wann das der Fall ist, bestimmt § 440 BGB dahingehend, dass der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.

Mit der gestrigen Lieferung der falschen Teile ist jedoch zunächst einmal der erste Nacherfüllungsversuch gescheitert, der zweite steht aktuell noch aus. Daraus ergibt sich, dass Sie aktuell noch kein Minderungsrecht geltend machen können.

Eine Minderung würde Ihnen anstelle der Ansprüche aus einem erklärten Rücktritt zustehen, wenn die Kaufsache auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch mangelhaft ist. Die Berechnung der Minderung ist in § 441 BGB geregelt.

Die ursprünglich falsch gelieferten Teile selber zu bearbeiten, war keine gute Idee, denn Sie sind damit nicht in der Lage, im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Sie den zweiten Nacherfüllungsversuch noch abwarten müssen, bevor Ihnen Rechte wie Rücktritt oder Minderung zustehen.

Dieses Abwarten ist Ihnen auch zumutbar. Nach Ihrer Schilderung ist der Schrank ja nutzbar, weil es sich nicht um ein funktionelles, sondern um ein optisches Problem handelt.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2020 | 14:39

Sehr geehrter Herr Otto,

wenn der zweite Zustellveruch wieder misslingt, was ich durchaus für möglich halte,
kann ich dann selbst einen geschätzten Betrag abziehen und
welchen Betrag würden Sie bei einer Kaufsumme von 470,00 Euro empfehlen?

MfG
Horst Schiffmann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2020 | 14:43

Guten Tag,
§ 441 Abs. 3 BGB sagt:
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Da in Ihrem Fall die Gebrauchsfähigkeit des Schrankes ja nicht eingeschränkt ist, der Mangel ledigloich in einer anderen Optik besteht, ist ein solcher Minderwert kaum feststellbar.

Ich würde hier 10 bis 15 % des Kaufpreises für angemessen erachten.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. März 2020 | 14:46

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