Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Auszugehen ist von einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufgegenstand bislang Sachmängel aufweist.
Ihnen steht gemäß § 437 BGB
zunächst nur das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen.
Weitergehende Rechte, wie u.a. auch die Kaufpreisminderung, stehen Ihnen erst dann zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Wann das der Fall ist, bestimmt § 440 BGB
dahingehend, dass der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
Mit der gestrigen Lieferung der falschen Teile ist jedoch zunächst einmal der erste Nacherfüllungsversuch gescheitert, der zweite steht aktuell noch aus. Daraus ergibt sich, dass Sie aktuell noch kein Minderungsrecht geltend machen können.
Eine Minderung würde Ihnen anstelle der Ansprüche aus einem erklärten Rücktritt zustehen, wenn die Kaufsache auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch mangelhaft ist. Die Berechnung der Minderung ist in § 441 BGB
geregelt.
Die ursprünglich falsch gelieferten Teile selber zu bearbeiten, war keine gute Idee, denn Sie sind damit nicht in der Lage, im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Sie den zweiten Nacherfüllungsversuch noch abwarten müssen, bevor Ihnen Rechte wie Rücktritt oder Minderung zustehen.
Dieses Abwarten ist Ihnen auch zumutbar. Nach Ihrer Schilderung ist der Schrank ja nutzbar, weil es sich nicht um ein funktionelles, sondern um ein optisches Problem handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
wenn der zweite Zustellveruch wieder misslingt, was ich durchaus für möglich halte,
kann ich dann selbst einen geschätzten Betrag abziehen und
welchen Betrag würden Sie bei einer Kaufsumme von 470,00 Euro empfehlen?
MfG
Horst Schiffmann
Guten Tag,
§ 441 Abs. 3 BGB
sagt:
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Da in Ihrem Fall die Gebrauchsfähigkeit des Schrankes ja nicht eingeschränkt ist, der Mangel ledigloich in einer anderen Optik besteht, ist ein solcher Minderwert kaum feststellbar.
Ich würde hier 10 bis 15 % des Kaufpreises für angemessen erachten.
Mit freundlichen Grüßen