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Kastration

13. März 2015 19:38 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo.. Ich habe vor ca 7 Wochen einen pre hengst angezahlt und ihn bei der Besitzerin kastrieren lassen.. Dieses Pferd würde mir ein paar Tage später gebracht mit einer dicken Schwellung .. Mir wurde gesagt es sei normal.. Nach einer Woche musste ich meinen TA holen.. Er würde behandelt und nach einer Woche musste er erneut untersucht werden da es immer noch nicht besser sondern schlimmer wurde. Mein TA sagte ich muss ihn in der Klinik fahren.. Gemacht getan.. Nächsten Tag sofort not op .. Samenstrangfisteln mit einer schweren Entzündung.. Nun sind wir 3 Wochen schon in der Klinik und es ist nicht absehbar wie lange noch er bleiben muss..nun meine frage.. Da ich dieses Pferd nur angezählt habe und ich noch nicht die Besitzerin bin wer trägt die kosten? Weil ich ja noch das Pferd zählen muss und die ganzen Klinik kosten habe habe ich kein Geld mehr.. Lg

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.

Damit ist mit der Besitzübergabe das Risiko bei Ihnen- auch wenn das Eigentum noch nicht übertragen wurde.

Allerdings gelten hier zwei Besonderheiten.

Zum einen war das teir bereits BEI Übergabe "mangelhaft" im Sinne des Kaufrechts, so dass Sie zu keiner Zeit ein einwandfreies Tier erhalten haben. Damit ist § 446 nicht mehr einschlägig; entweder wäre der Kaufpreis zu mindern oder Sie könnten sich, falls wirklich ein Mangel vorliegt, vom Kaufvertrag lösen.

Zum anderen ist es denkbar, dass ein Fehler in der Kastration vorlag, z.B. weil diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dass kann letztlich nur ein Gutachter beantworten, erscheint hier aber möglich. Wer hat die Kastration vorgenommen?

Es deutet alles darauf hin, dass die Sache ( Tiere werden als Sachen behandelt, jed. rechtlich, § 90 ff BGB ) mangelhaft war, da schon beim Gefahrenübergang eine Entzündung vorlag. Dann trägt der Verkäufer die Kosten im Rahmen des Schadenersatzes. Ihre Rechte bei mangelhaften Kaufsachen, auch Pferden, sind wie folgt:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Ein Mangel beim Pferdekauf liegt insb. dann vor, wenn mit diesem nicht gerechnet werden musste. Anders zum Beispiel bei Alterserscheinungen. Vorliegend können Sie zunächst die hier geschilderten Rechte geltend machen; dann liegt es am Verkäufer, sich betreffend des Mangels zu entlasten.

Wichtig ist, dass Sie der Klinik die Kosten zunächst schulden, da Sie einen vertrag mit der Klinik eingegangen sind. Diese können Sie nur im Nachhinein gegen den Verkäufer geltend machen.

Wenn Sie weiter Hilfe benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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