Ich hatte Anspruch auf eine blaue Karte, bekam sogar ein Visum für qualifizierte Arbeit und meine Frau mit Kindern kam Ende September desselben Jahres. ... Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügte und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die nachfolgend genannten Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden: Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, um herauszufinden, ob es möglich ist, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten gemäß §18c Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz, weil ich damit gerechnet habe, dass mein Aufenthalt im Jahr 2019 vollständig angerechnet wird, weil die Bedingung des Jahresbruttoverdienstes erfüllt war. ... Bei der zweiten Frage geht es um ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG Es ist nicht vorgeschrieben, dass man als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ein B1-Zeugnis haben muss, außerdem bin ich bei der Recherche zu diesem Thema auf die Möglichkeit gestoßen, dass die Auslandsbehörde lediglich das Sprachniveau einschätzen kann. § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.