Ich habe eine Frage zur aktuellen Neuregelung der EU-Führerscheinrichtlinie und möchte meine Ausführungen mit folgendem Zitat einleiten: "Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.06.2008 bestätigt, dass die Mitgliedsstaaten und damit auch Deutschland die Anerkennung dieser Führerscheine verweigern kann, wenn sich aus einem Führerschein oder aus Informationen aus dem jeweiligen Land ergibt, dass der Führerscheinerwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedsland hatte.... Man sollte als deutsche Behörde doch davon ausgehen, daß das Ausstellerland gesetzeskonform eine Grundlage für eine Fahrerlaubnis nur dann ausstellt wenn alle Voraussetzungen - auch unter Einhaltung der 185-Tagesfrist - gegeben sind, womit es doch nicht Aufgabe der deutschen Behörden ist, die Vorlage der Voraussetzung der rechtmäßigen Ausgabe anzuzweifeln und Nachforschungen anzustellen, wenn der Führerschein doch ausgestellt und vorhanden ist. ... Nachdem ich etwas ausgeholt habe nun zu meinem konkreten Fall: Ich selbst habe nach einem Fahrerlaubnisentzug vor zwei Jahren und der korrekten Einhaltung des Ablaufes der Sperrfrist einen slowakischen EU-Führerschein erworben, in welchem jedoch der Wohnort als Deutschland angegeben ist.