Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 28 FeV regelt die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der BRD.
Gem. § 29 Abs. I S 2 FeV gilt:
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern.
Wie Sie richtig recherchiert haben ist der Umtausch eines ausländischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis die Abgabe der ausländischen Fahrerlaubnis an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde voraus und es ist von „Führen" eines PKW die Rede.
Der Antrag ist schriftlich einzureichen aber er muß neben den Original Antragsunterlagen nur eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes und Ihres ausländischen Führerscheins beinhalten. Das Original des ausländischen Führerscheins wird m.E. nicht verlangt, vor allem wird dieser nicht eingezogen oder sogar vernichtet. Er behält auch seine Wirkung im ursprünglichen Ausland.
Probleme ergeben sich, wenn Sie dann in einem Drittland zwei gültige Fahrerlaubnisse besitzen und benutzen könnten. Das soll Ja eben ausgeschlossen werden.
Denn als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erhalten Sie im Falle einer Ordnungswidrigkeit keine Punkte. Sie müssen nur die Geldbuße bezahlen, die ab 70,00€ (inkl. Verwaltungskosten) auch im Heimatland vollstreckt werden kann.
Gem. § 75 Abs. I Nr. 9 FeV handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 Abs. I StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Auflage nach
…§ 28 Abs. I S. 2 § 29 Abs. I S. 6 FeV zuwiderhandelt.
Die Frage ist, ob diese Ordnungswidrigkeit überhaupt entdeckt wird, wenn Sie Ihren englischen Führerschein in England lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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