Ich habe eine Umschreibung einer Ungarischen Fahrerlaubnis bei meiner Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Da ich gerne eine erweiterung der Fahrerlaubnis erwerben möchte. Die Ungarische Fahrerlaubnis wurde 2019 erworben wo in Deutschland noch eine MPU offen war. Diese ist mittlerweile im FAER gelöscht. Des weiteren habe ich auch in Deutschland noch nie eine Fahrerlaubnis besessen. ZFER dementsprechend auch ohne Eintragungen. Meine Polizeiliches Führungszeugnis enthält auch keine Eintragungen. Da ich jetzt schon knapp 6 Wochen auf die Umschreibung warte, hatte ich bei der Fahrerlaubnisbehörde angerufen wo ich erfahren habe, das dieser Antrag bei der Fahreignung liegt. Jetzt meine Frage: Wie ist der Paragraph 29 Absatz 7 StVG in meinem Fall zu verstehen? Darf man getilgte Eintragungen im Faer noch gegen mich verwenden? Können die mir noch einen Strick drehen und nicht unschreiben oder ähnliches? Mit freundlichen Grüßen
k
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 29 Abs. 7 StVG darf eine Eintragung im Fahreignungsregister nach ihrer Löschung grundsätzlich nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ausnahmsweisedarf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Ihre Ungarische Fahrerlaubnis ist jedoch - ordnungsgemäßer Erwerb unter EInhaltung des WOhnsitzerfordernisses - von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere ist Akteneinsicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht