Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen deutschen Führerschein handelt. Grundsätzlich dürften Sie diesen auch mit einem Sperrvermerk wieder zurückfordern. Je nach EU Ausland allerdings ist es Ihnen möglich oder auch verwehrt, von der Fahrerlaubnis während eines deutschen Fahrverbotes Gebrauch zu machen. Gerne können Sie mir noch das Land mitteilen, welches Sie bereisen möchten. Die Wiedergabe des deutschen Führerscheins mit einem Sperrvermerk ist aber grundsätzlich möglich.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ja, es handelt sich um einen deutschen Führerschein.
Können Sie mir eine Liste/Tabelle zur Verfügung stellen in welchen EU-Ländern ein Nutzungsverbot besteht, bzw, wo es problemlos möglich ist, seinen bisherigen Führerschein mit Sperrvermerk zu verwenden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mt freundlichen Grüßen GMH
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne stelle ich Ihnen die Liste zusammen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt