. ------------------------------------- Schönheitsreparatur-Klausel: "(2) Die Schönheitsrep. sind im allgemeinen innerhalb folgender Fristen fachgerecht durchzuführen: In Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses" "Die vorgenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zu laufen, unabhängig davon, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Sind die Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ... dieses Vertrages neu zu laufen."