Sehr geehrter Ratsuchender,
hier müssen Sie zwischen einem
Zeitmietvertrag und
zeitlich begrenztem Kündigungsverzicht
unterscheiden.
Da Sie hier am 23.05.2001 den Vertrag unterzeichnet haben (Datum des Vertragsschlusses ist entscheidend), gilt hier in der Tat noch das alte Recht, wonach ein fünfjähriger Vertrag zulässig wäre, wenn die zeitliche Begrenzung im Vertrag begründet worden ist. Ist die Verwendung (Eigennutzung; Abriß, Umbau, Instandsetzung; Nutzung für Dienstverpflichtete) nicht im Vertrag ausdrücklich genannt worden, dürfte der Vertrag nicht als Zeitvertrag wirksam sein und Sie könnten mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das sollte aber durch Vorlage des Vertrages genaustens geprüft werden. Mangels Einsicht in die Unterlagen kann hier diese notwendige individuelle Beratung nicht erbracht werden (siehe Button "Hilfe").
Dieses ist von der Vereinbarung über den Kündigungsverzicht (nach neuester Rechtsprechung vier Jahre) zu unterscheiden, so dass hier ggfs. die Möglichkeit für Sie besteht, sich binnen drei Monaten vom Vertrag zu lösen.
Bezüglich des Nachmieters ist es so, dass der Vermieter sich mit der Stellung eines Nachmieters ja nun einverstanden erklärt hat (was er nicht hätte tun müssen; nun ist er aber an diese Zusage gebunden).
Sofern in der Person des Nachmieters (oder bezüglich dessen wirtschaftlichen Verhältnisse) keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung bestehen, darf der Vermieter nun den "geeigneten" Nachmieter nicht ablehnen (OLG Frankfurt WM 91, 475). Auch diesbezüglich haben Sie also gute Chancen, sich vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen, wenn Sie nachweisen können, dass der Nachmieter geeignet gewesen wäre.
Insgesamt kann ich Ihnen nur raten, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit dann ggfs. dieser die Unterlagen einsehen und den Vermieter entsprechend anschreiben kann. Dieses kann natürlich auch über unser Büro geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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