Sondereigentum vs Gemeinschaftseigentum
vom 29.6.2007
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Obergeschoß rechts gelegenen Wohnung mit einem Balkon und einem Kellerraum; im Aufteilungsplan gelb umrandet und mit Nummer 8 gekennzeichnet. ... § 2 Sondereigentum der Wohnungseigentümer sind: a.die Zwischenwände in den Wohnungen, soweit es keine tragenden Wände sind, b.Fußbodenbelag, Deckenputz, Wandputz und Verkleidung der Wände, c.Innenfenster und Innentüren d.Wasch- und Spülbecken, e.Die Versorgungsleitungen für Strom innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen, f.die Leitungen für Be- und Entwässerung innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch alles Wohnungseigentümer dienen, g.die Heizkörper und Heizungsrohre innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. § 3 Gemeinschaftliches Eigentum sind: a.Umfassungsmauern und die Wohnungstrennwände sowie alle tragenden Wände, b.Diejenigen Räume und Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum gehören, c.Der Grund und Boden. Frage: Gehört der unter §1, Ziffer 8 genannte Balkon zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum?