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Sichtdachstuhl im Wohnungseigentumsrecht

9. September 2024 12:19 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir besitzen in einer WEG eine Dachwohnung. Die WEG besteht aus 2 Gebäuden mit 4 Eingängen mit insgesamt 26 Wohneinheiten bzw. 20 Eigentümern.
Die Gebäude haben ein Flachdach, welches zum Gemeinschaftseigentum gehört. Nun gibt es zwischen Dach und unserer Wohnung etwa 40-50cm "Luft". Dies ist vermutlich auch Gemeischaftseigentum? Welche Möglichkeiten habe ich, diesen Raum zu nutzen, um einen Sichtdachstuhl zu machen? Was muss ich tun?
Sprich die Gipskartondecke zu entfernen, Holzbalken belassen und so die Wohnung optisch größer wirken zu lassen.

Vielen Dank

9. September 2024 | 12:41

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Raum zwischen Ihrer Wohnung und dem Flachdach gehört, wie Sie vermuten, zum Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass Sie für bauliche Veränderungen, wie das Entfernen der Gipskartondecke und die Umgestaltung zu einem Sichtdachstuhl, die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) benötigen.

Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen sollten:

1. Prüfung der Teilungserklärung: Überprüfen Sie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, um festzustellen, ob es spezielle Regelungen für bauliche Veränderungen gibt.

2. Antrag an die WEG: Stellen Sie einen Antrag auf der nächsten Eigentümerversammlung. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben detailliert und erläutern Sie, wie es sich auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt.

3. Beschlussfassung: Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist in der Regel ein Beschluss der WEG erforderlich. Je nach Art der Veränderung kann eine einfache Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit notwendig sein.

4. Baugenehmigung: Klären Sie, ob für die geplante Umgestaltung eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies hängt von den örtlichen Bauvorschriften ab.

5. Kostenübernahme: Da es sich um eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt, müssen Sie in der Regel die Kosten selbst tragen, es sei denn, die WEG beschließt etwas anderes.

6. Rechtliche Absicherung: Lassen Sie sich den Beschluss der WEG schriftlich geben, um rechtlich abgesichert zu sein.
Es ist wichtig, dass Sie die Zustimmung der WEG einholen, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2024 | 17:45

Lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort. Kann ich davon ausgehen, dass die Gipskartondecke dann auch Gemeinschaftseigentum ist, weil es die Wohnung "nach außen" abschließt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2024 | 18:00

Die Gipskartondecke, die Ihre Wohnung nach außen abschließt, gehört in der Regel nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Sondereigentum. Laut dem gegebenen Kontext fallen Deckenverkleidungen zum Wohnraum hin nicht unter das Gemeinschaftseigentum. Daher können Sie über die Gipskartondecke grundsätzlich selbst verfügen, solange keine tragenden oder gemeinschaftlichen Strukturen betroffen sind.

Ich hoffe, Ihnen Klarheit verschafft haben zu können und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

ANTWORT VON

(174)

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28199 Bremen
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