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Sondereigentum vs Gemeinschaftseigentum

29. Juni 2007 17:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:38

Aus unserer Teilungserklärung zitiere ich wie folgt:

§ 1
Gemäß § 8 WEG teilt die Eigentümerin das Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise auf, daß mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum verbunden ist:
….
8. in einen Miteigentumsanteil von 1170/10000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoß rechts gelegenen Wohnung mit einem Balkon und einem Kellerraum; im Aufteilungsplan gelb umrandet und mit Nummer 8 gekennzeichnet.
...
§ 2
Sondereigentum der Wohnungseigentümer sind:

a. die Zwischenwände in den Wohnungen, soweit es keine tragenden Wände sind,
b. Fußbodenbelag, Deckenputz, Wandputz und Verkleidung der Wände,
c. Innenfenster und Innentüren
d. Wasch- und Spülbecken,
e. Die Versorgungsleitungen für Strom innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen,
f. die Leitungen für Be- und Entwässerung innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch alles Wohnungseigentümer dienen,
g. die Heizkörper und Heizungsrohre innerhalb der Wohnung, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen.

§ 3
Gemeinschaftliches Eigentum sind:

a. Umfassungsmauern und die Wohnungstrennwände sowie alle tragenden Wände,
b. Diejenigen Räume und Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum gehören,
c. Der Grund und Boden.

Frage:

Gehört der unter §1, Ziffer 8 genannte Balkon zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum?


29. Juni 2007 | 18:18

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

der Balkon ist in der zitierten Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen.

Der nutzbare Raum des Balkons und der Fliesenbelag gehören somit zum Sondereigentum.

Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sind aber nicht sondereigentumsfähig, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__5.html" target="_blank">§ 5 Abs. 2 WEG</a>).

Nach der Rechtsprechung gehören daher z.B. folgende Balkonteile nicht zum Sondereigentum: die tragende Decke (Betonbodenplatte) des Balkons und die darauf angebrachte Isolierung, die Balkonbrüstung und die Balkonaußenwände.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2007 | 07:52

Vielen Dank!

Das hat schon einmal seht geholfen.

Nun ist so, dass unser Haus über 9 Wohneinheiten verfügt, von denen sieben mit einem gleichförmigen Balkon ausgestattet sind.

Mein Balkon ist anders aufgebaut und bedarf keiner Veränderung.

Die restliche Eigentümerschaft möchte die bestenden Balkone nicht nur instandsetzen, sondern abreißen, neu aufbauen und dabei die Fläche sogar noch verdoppeln.

Frage:
Muss ich mich an den Kosten im entsprechenden Miteigentumsverhältnis beteiligen bzw. kann ich mit einem Veto den Beschluß dieser "großen" Lösung verhindern (oder mich aus der Kostenbeteiligung ausklammern)?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2007 | 09:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

hier handelt es sich nicht um eine Verständnisnachfrage zur meiner Antwort, sondern eine neue Frage mit einem ganz neuen Sachverhalt.

Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Antwort auf eine vollständig neue Frage im Rahmen der Nachfragefunktion nicht zulässig. Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn ich deshalb auf Ihre Nachfrage nicht weiter eingehen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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