Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
der Balkon ist in der zitierten Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen.
Der nutzbare Raum des Balkons und der Fliesenbelag gehören somit zum Sondereigentum.
Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sind aber nicht sondereigentumsfähig, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__5.html" target="_blank">§ 5 Abs. 2 WEG</a>).
Nach der Rechtsprechung gehören daher z.B. folgende Balkonteile nicht zum Sondereigentum: die tragende Decke (Betonbodenplatte) des Balkons und die darauf angebrachte Isolierung, die Balkonbrüstung und die Balkonaußenwände.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank!
Das hat schon einmal seht geholfen.
Nun ist so, dass unser Haus über 9 Wohneinheiten verfügt, von denen sieben mit einem gleichförmigen Balkon ausgestattet sind.
Mein Balkon ist anders aufgebaut und bedarf keiner Veränderung.
Die restliche Eigentümerschaft möchte die bestenden Balkone nicht nur instandsetzen, sondern abreißen, neu aufbauen und dabei die Fläche sogar noch verdoppeln.
Frage:
Muss ich mich an den Kosten im entsprechenden Miteigentumsverhältnis beteiligen bzw. kann ich mit einem Veto den Beschluß dieser "großen" Lösung verhindern (oder mich aus der Kostenbeteiligung ausklammern)?
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin