Bauträgervertrag, Sonderleistungen, Abrechnung mit Subunternehmer
vom 21.2.2011
55 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Im Vertrag heißt es: "Sonderwünsche, mit deren Durchführung die Käuferseite nicht die Verkäuferin (d.h. den Bauträger) beauftragt, sind ausschließlich durch die am Bau beteiligten Unternehmen oder durch von der Verkäuferin akzeptierte Firmen auszuführen und von diesen direkt mit der Käuferseite abzurechnen."