Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die nach dem Zahlungsplan für die einzelnen Gewerke vorgesehene Leistung noch nicht vollständig und mangelfrei erbracht ist, haben Sie das Recht, von den Abschlagszahlungen einen angmessenen Betrag einzubehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte des Betrages, der für die Mängelbeseitigung bzw. für die noch auszuführenden Restarbeiten erforderlich ist (§ 641 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 632a Absatz 1 Sätze 2 - 4 BGB).
Aus dem Zahlungsplan ist nicht zu erkennen, mit welchem Gewerk die Wasserleitungen abgerechnet werden. Normalerweise gibt es hierfür ein Gewerk "Heizung und Sanitär". Ob dies vorliegend im Rahmen der "Rohinstallation Heizung" (Nr. 11) erfolgt, ist für mich nicht erkennbar. Hier müssten Sie in der Leistungsbeschreibung zum Vertrag noch einmal nachschauen. Aus der vertarglichen Leistungsbeschreibung müsste sich ergeben, welchem Gewerk die Wasserleistungen nach dem Vertrag zugeordnet sind.
Der Anschluss der Wärmepumpe dürfte zum Gewerk "Rohinstallation Elt" (Nr. 9) gehören.
Auch zu welchem Gewerk das Balkongeländer und die Beplankung gehören, müssten Sie anhand der vertraglichen Leistungsbeschreibung rekurrieren. (Balkongeländer gehört nicht zwingend zum Rohbau (Nr. 7), würde da aber noch am ehesten hinpassen.)
Wenn Sie bis auf Raten 12 und 13 bereits alle Raten vollständig gezahlt haben, müssen Sie den Einbehalt im Rahmen der beiden letzten Raten machen.
Wenn Sie einen angemessenen Einbehalt von Abschlagszahlungern wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen machen, ist der Unternehmer nicht zu einem Baustopp berechtigt. In diesem Fall können Sie dem Bauunternehmer eine Frist zur Leistungserbringung und zum Weiterbau setzen und im Fall fruchtlosen Fristablaufs entweder den Bauvertrag fristlos kündigen (§ 648a BGB), oder die Arbeiten im Weg der Ersatzvornahme von Drittunternehmen ausführen lassen (§ 637 BGB) und die Kosten dem Unternehmer als Schadenersatz in Rechnung stellen bzw. von noch offenen Rechnungen abziehen.
Welche Zahlungsfrist Sie haben, richtet sich in erster Linie nach entsprechenden Vereinbarungen im Bauvertrag. Wenn dort keine Zahlungsfristen für Abschlagszahlungen vereinbart sind, richtet sich die Leistungszeit nach dem BGB. Nach § 271 Absatz 1 BGB kann ein Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn nichts anderes vereinbart ist und sich aus den Umständen nichts anderes entnehmen lässt. Nach § 632a Absatz 1 Satz 5 BGB hat der Besteller beim Werkvertrag das Recht, mit Abschlagsrechnungen abgerechnete Leistungen rasch und sicher zu beurteilen. Der Unternehmer muss in den Abschlagsrechnungen eine Aufstellung der abgerechneten Teilleistungen machen, die dem Bauherrn eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. (Entspricht die Abschlagsrechnungen nicht diesen Anforderungen, ist sie nicht zur Zahlung fällig.) Hierfür dürfte eine Woche zur Prüfung ausreichen. Wenn der Bauvertrag keine abweichende Regelung enthält, ist eine Woche als Zahlungsziel bei vollständig und mängelfrei erbrachter Leistung nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es gibt im Bauvertrag keine Beschreibung der einzelnen Leistungsphasen außer der Liste, die Sie bekommen haben. Es kann aber doch nicht sein, dass sich das Bauunternehme dann selbst aussucht, wann sie was in Rechnung stellen, oder? Wenn ich jetzt argumentiere, dass die Leitungen in Rate 7 gehören, dann kenne ich jetzt schon die Antwort: "Bei xxxx ist das Teil der Rate 13"...
Also Augen zu und zahlen und versuchen sich nicht zu ärgern, weil ich eh nichts bewirken kann und ein Baustellenstop für ärgerlicher wäre als die Rate zu zahlen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Ihrem Hausbauvertrag mit handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, für den die §§ 650i ff. BGB gelten.
Nach § 650j BGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
Art. 249 §§ 1, 2 EGBGB haben folgenden Wortlaut:
Zitat:§ 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Inhalt der Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.
(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
Wenn der dünne Zahlungsplan alles ist, was Ihnen überlassen wirde, reicht dies bei weitem nicht aus und verstößt gegen das Gesetz.
§ 650k Abs. 2 BGB bestimmt:
Zitat:Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.
Wenn - wie vorliegend - auf Grund unklarer oder unvollständiger Baubeschreibung zweifelhaft ist, welchem Gewerk oder welchem Bauabschnitt nach dem Zahlungsplan eine konkrete baukliche Maßnahme zuzuordnen ist, geht dies zu Lasten des Unternehmers. Erkann also nicht alle unvollständigen oder mangelgaften Leistungen kirzerhand in die Schlussrate abschieben.
Nochmal: Im Fall eines vertragswidrigen Baustopps haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Restarbeiten anderweitig zu vergeben.
Mit freundlichen Grüßen