HartzVI
beantwortet von
Rechtsanwältin Tanja Stiller / Saarbrücken
Mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) übertrug der Kreis einen Teil seiner Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern II und XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Träger der Sozialzentren.